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Vorsicht Online-Coaching

27.05.2021

In Corona-Zeiten boomt ein Business ganz besonders: Das Online-Coaching. Dass viele Internetsurfer die gute Gelegenheit beim Schopfe packen und sich, ihre Situation und vor allem die ungewisse Zukunft in den Griff zu bekommen, ist nur zu verständlich. Die Anbieter versprechen Erfolg per Maus-Klick und oft erwartet Teilnehmer von Online-Coachings sogar noch eine absolute Gewinngarantie mit sicheren Kunden und einem direkten Aufstieg zur Spitze der Pyramide. Als Schneeballsysteme schnell zu entlarvende MLM-Systeme hat es immer gegeben – neu in der Arena sind Angebote, die persönliche Selbstoptimierung versprechen und dies mit Verkaufserfolgen verbinden.

Hochpreiscoaching und MLM

Allerdings: Viele Teilnehmer stolpern aktuell in mehr oder weniger offensichtliche Fallen, die der Markt für sogenanntes Hochpreís-Coaching aufstellt. Das Prinzip ist einfach: Der Preis ist unverschämt hoch, weil mit der Coaching-Dienstleistung ein Versprechen verbunden ist: Der Preis für solche Dienstleistung ist so unverschämt hoch, dass er fast schon wie ein sicheres Gewinnversprechen gilt. Es kursieren Angebote im Netz, die für 50.000 Euro den geraden Weg zum Millionärsstatus aufzeigen. Manch einer mag denken: „Gut Millionär muss ich ja nicht werden, aber wenn aus meinen 50.000 dann 100.000 werden mit dem versprochenen Minimalaufwand, dann ist doch gut. Die Logik und der gesunde Menschenverstand bleiben dabei leider auf der Strecke.

Unseriöse Erfolgversprechen

Der psychologische Trick dahinter ist einfach: Anbieter – auch die seriösen Agenturen - stellen Fragen nach der aktuellen Zufriedenheit und bieten für mehr oder weniger Geld und überschaubarem Aufwand Lösungen für alle Probleme und die Verbesserung aller Lebenslagen an. Da jeder Mensch ein Interesse hat, sich selbst zu optimieren, fällt es leichtgläubigeren Zeitgenossen leichter, einem unter Umständen fatalen Vertragsschluss zuzustimmen. Mit den Erfolgsversprechen ist es natürlich nicht weit her. Aber: Die erste Rate ist gezahlt und der Anbieter lacht sich ins Fäustchen.

Angebote vielfach sittenwidrig

Wer in der sogenannten Coaching-Falle steckt, ärgert sich meist über langfristige und existenzbedrohende Vertragswerke, aus denen es scheinbar keinen Ausweg gibt. Dabei ist dieser juristisch recht einfach. Rechtsanwalt Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte aus Stuttgart weiß, dass Verträge die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Erwartungen geschlossen wurden, grob sittenwidrig sind und daher angefochten werden können.

Onlinecoaching als Betrugsmodell

Das Problem liegt nach Meinung der Expertin auch darin, dass Fristen nicht eingehalten werden und sich Betroffene einfach zu spät wehren: „Hat Ihr Anbieter einen rechtsgültigen Titel in der Hand, dann kann er pfänden lassen, ohne dass zuverlässig noch über die Werthaftigkeit oder die Seriosität des Angebotes verhandelt werden kann.

Ihr Tipp: „Geben Sie solche Verhandlungen von Anfang an in erfahrene Hände, vor allem, es um wirklich existenzbedrohende Forderungen geht. Unter Umständen tritt eine Rechtsschutzversicherung ein oder der Anwalt kann seine Kosten gegenüber dem Gegner geltend machen – in jedem Fall ist es besser, sich zu wehren, als einen Vertrag ohne die versprochenen Gegenleistungen zu erfüllen.“ Geht es um kleinere Summen, die man trotzdem nicht akzeptieren möchte, empfiehlt die Juristin einen Gang zur nächsten Verbraucherzentrale.

 

Ihre Chancen

Verbraucherrecht

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Grundsätzlich stehen Ihre Chancen, sich gegen betrügerische Angebote erfolgreich zu wehren nicht schlecht. Zumindest besteht in Zweifelsfällen auch die Möglichkeit, die vom Gegner geforderte Summe zu verkleinern. Leider reagieren Anbieter selten auf außergerichtliche Angebote, beziehungsweise Kontaktaufnahmen ohne anwaltlichen Druck.

Was kostet so etwas?

Eine  anwaltliche Ersteinschätzung Ihrer Situation ist leider nicht kostenlos möglich. Wir berechnen für eine erste Prüfung Ihrer Ansprüche 75 Euro + Mwst. Anfragen außerhalb dieses Beratungsangebotes werden nicht Weiterführende Beratungs- und Vertretungsleistungen werden nach der Gebührenordnung berechnet und richten sich oft nach dem Streitwert. Gern machen wir Ihnen ein Angebot. Sie erhalten auf Ihre Anfrage hier garantiert eine schriftliche Antwort.

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Aktuelles
22.02.2024

Mehr als 180.000 Euro hatte ein Spieler bei Sportwetten im Internet verzockt. Nach einem Urteil des OLG Köln vom 17. November 2023 muss die Anbieterin der Sportwetten ihm den Verlust erstatten, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte, um Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen (Az.: 19 U 123/22).
09.02.2024

Fällt ein Vertrag über ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), kann der Vertrag nichtig sein. Das hat das Landgericht Hannover entschieden (Az.: 13 S 23/22). „Für Teilnehmer, die von ihrem Online-Coaching enttäuscht sind, eröffnet sich so die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen. Das gilt nicht nur, wenn der Vertrag als Verbraucher, sondern auch wenn er als Unternehmer abgeschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
05.02.2024

Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass Spieler ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern können, wenn die Betreiber der Online-Casinos nicht über die in Deutschland erforderliche Erlaubnis für ihr Angebot verfügten. Diese Rechtsprechung hat auch das OLG Brandenburg mit Urteil vom 16. Oktober 2023 bestätigt (Az.: 2 U 36/22). Der klagende Spieler hat demnach Anspruch auf Rückerstattung seiner Verluste in Höhe von rund 60.500 Euro.
30.01.2024

Nach wie vor haben zahlreiche Tesla-Kunden in Deutschland die Möglichkeit, den Kaufvertrag zu widerrufen und das Fahrzeug zurückzugeben. Möglich wird dies durch einen Fehler in Kaufverträgen, die bis zum 17. April 2023 geschlossen wurden. Tesla hat es in den betroffenen Kaufverträgen versäumt, eine Telefonnummer anzugeben. Dadurch hat sich die Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert.
24.01.2024

Fast 134.000 Euro hatte ein Spieler bei Online-Sportwetten verzockt. Nun kann er aufatmen. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 19. Dezember 2023 entschieden, dass die Veranstalterin der Sportwetten den Verlust vollständig ersetzen muss, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Lizenz verfügte, um in Deutschland Online-Sportwetten anzubieten zu dürfen (Az.: 19 U 48/23).
18.01.2024

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist erfolgreich aus einem Vertrag über Online-Coaching ausgestiegen und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das Amtsgericht Brühl hat entschieden, dass der Vertrag über das Online-Coaching sittenwidrig und somit nichtig ist (Az.: 22 C 30/23). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.