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Schadensersatz im VW Abgasskandal – Ansprüche jetzt geltend machen

16.12.2018

Schadensersatzansprüche gegen VW sollten noch in diesem Jahr geltend gemacht werden. „Es bestehen gute Aussichten, Forderungen im Abgasskandal gegen VW durchzusetzen. Allerdings wird die Zeit langsam knapp, da am Jahresende die Verjährung der Forderungen droht“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

Im VW-Abgasskandal ist von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen. Da die Abgasmanipulationen von VW im Herbst 2015 aufgeflogen sind, droht die Verjährung der Ansprüche der Kunden gegen Volkswagen am 31.12.2018. Bis dahin sollten die Ansprüche geltend gemacht oder zumindest verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. „Viele Gerichtsurteile quer durch die Republik belegen, dass gute Chancen bestehen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen. Die Gerichte sehen in den Abgasmanipulationen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden, die VW zum Schadensersatz verpflichtet. Wer jetzt aber auf die Geltendmachung seiner Forderungen verzichtet, riskiert damit, dass seine Ansprüche untergehen, was sicher im Sinne von VW wäre“, so Rechtsanwalt Seifert.

Neben einer Schadensersatzklage können zunächst auch andere Maßnahmen getroffen werden, um die Verjährung zu hemmen. So kann auch der Weg über einen Güteantrag bei einer Gütestelle gewählt werden, um der Verjährung zu entgehen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich der Musterfeststellungsklage durch Eintrag in das Klageregister anzuschließen. Auch dadurch wird die Verjährung gehemmt. Die Anmeldung kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung wieder zurückgezogen werden. „Dann hat der Verbraucher immer noch die Möglichkeit, sich für eine Einzelklage zu entscheiden. Die Einzelklage ist für Verbraucher mit einer Rechtsschutzversicherung in der Regel der sinnvollere, weil der schnellere und erfolgversprechendere Weg“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Wichtig ist, dass noch bis Ende des Jahres gehandelt wird.

Eine Hintertür für Schadensersatzklagen bleibt auch 2019 noch offen. Denn die dreijährige Verjährungsfrist ist kenntnisabhängig, d.h. der Geschädigte muss Kenntnis von seinen Ansprüchen gehabt haben oder hätte sie ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssen. Ob die Kenntnis schon durch das Bekanntwerden des Abgasskandals vorausgesetzt werden kann, ist umstritten. „Es kann ebenso argumentiert werden, dass die Verbraucher erst durch ein Anschreiben von VW oder dem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt von ihren Ansprüchen Kenntnis erlangt haben. Dies war in vielfach erst 2016 der Fall, so dass die Ansprüche erst Ende 2019 verjähren würden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte seine Ansprüche aber noch bis zum 31.12.2018 geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

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