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Schadenersatz im VW-Abgasskandal weiter durchsetzbar - OLG Stuttgart 10 U 339/20

08.04.2021

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 ist es noch nicht zu spät. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 9. März 2021 entschieden, dass immer noch der sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB besteht, auch wenn der Dieselskandal schon vor mehr als fünf Jahren im Herbst 2015 aufgeflogen ist (Az.: 10 U 339/20).

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich durch die Abgasmanipulationen grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Für diesen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist. Heißt: Die Ansprüche bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 sind in der Regel schon verjährt. Der § 852 BGB öffnet hier jedoch eine Hintertür. Demnach besteht noch ein Restschadensersatzanspruch. Hier tritt die Verjährung erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs ein.

Der § 852 BGB greife auch im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189, entschied jetzt das OLG Stuttgart. In dem Verfahren hatte der Kläger seine Schadenersatzansprüche erst 2020 geltend gemacht. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher zwar schon abgelaufen, so das OLG Stuttgart, der Kläger könne sich jedoch auf den Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB berufen. VW müsse dem Kläger daher Schadenersatz leisten.

Nach dieser Norm muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen. Im Falle des Abgasskandals stellte das OLG Stuttgart klar, dass als unrechtmäßig erlangt nicht nur der Gewinn, sondern der Kaufpreis anzusehen ist. „Demnach muss VW gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten. Davon muss eine Nutzungsentschädigung und ggf. die Händlermarge abgezogen werden“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius.

Neben dem OLG Stuttgart hat u.a. auch das OLG Oldenburg entschieden, dass im ursprünglichen Abgasskandal um Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 189 der Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB geltend gemacht werden kann (Az.: 12 U 161/20). „Die Urteile dürften wegweisend sein. Sie zeigen, dass VW sich nicht auf die Verjährung verlassen kann und Ansprüche immer noch durchgesetzt werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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