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Schadenersatz für Mercedes B 200 im Abgasskandal

08.12.2023

Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Gestalt der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und eines Thermofensters hat das Landgericht Stuttgart dem Käufer einer Mercedes B-Klasse Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 24 O 74/23). Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen.

Die Klägerin hatte den Mercedes B 200 CDI als Gebrauchtwagen zum Preis von rund 28.900 Euro im März 2016 erworben. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet und nach der Abgasnorm Euro 5 zugelassen. Für das Modell liegt zwar kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor, allerdings bot Mercedes im Rahmen einer freiwilligen Servicemaßnahme ein Software-Update an.

Die Klägerin machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So käme u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung und die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz. Sie sorge dafür, dass der Kühlmittelkreislauf künstlich kälter gehalten und so die Aufwärmung des Motoröls verzögert wird. Dadurch könne der Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten werden. Unter normalen Betriebsbedingungen sei diese Funktion jedoch kaum aktiv, so dass die Emissionen ansteigen.

Das LG Stuttgart kam zu der Entscheidung, dass Mercedes keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden kann und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Sie habe aber Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, da Mercedes zumindest fahrlässig gehandelt habe und Fahrlässigkeit nach Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 bereits für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ausreicht.

Zur Begründung führte das LG Stuttgart aus, dass der Mercedes B 200 CDI der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verfügte. Mercedes habe daher eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt.

Nach der europäischen Rechtsprechung sind Abschalteinrichtungen, die unter normalen Betriebsbedingungen für eine Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sorgen, unzulässig. Dies sei sowohl beim Thermofenster als auch bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung der Fall, führte das Gericht weiter aus.

Dabei habe Mercedes auch schuldhaft gehandelt, so das LG Stuttgart. Denn nach der Rechtsprechung des BGH wird ein Verschulden des Fahrzeugherstellers vermutet, wenn er eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Ein Verschulden liegt zwar nicht vor, wenn sich der Hersteller in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. Dann müsse der Fahrzeughersteller aber darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter über die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung im Irrtum befanden. Diese hohen Anforderungen an den unvermeidbaren Verbotsirrtum habe Mercedes nicht erfüllt, so das LG Stuttgart.

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Die Klägerin habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das Gericht mit 10 Prozent des Kaufpreises festlegte, rund 2.900 Euro. Das Fahrzeug kann die Klägerin behalten, eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen ca. 114.000 Kilometer wird nicht abgezogen.

„Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Chancen auf Schadenersatz im Mercedes-Abgasskandal erheblich gestiegen, da den Autoherstellern bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden muss. Thermofenster und auch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hat Mercedes in vielen Modellen eingesetzt“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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