Rückrufservice

Schadenersatz bei Wohnmobilen im Abgasskandal

29.03.2021

Der Abgasskandal hat auch vielen Campern die Freude an ihrem Wohnmobil vermiest. Sie haben allerdings die Möglichkeit, Schadenersatz durchzusetzen. Das erste Urteil liegt inzwischen vor. Das Landgericht Koblenz hat mit Versäumnisurteil vom 1. März 2021 entschieden, dass Fiat dem Käufer eines Wohnmobils Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss (Az.: 12 O 316/29).

In dem Fall ging es um ein Wohnmobil Roller Team Zefiro 266TL auf Basis eines Fiat Ducato mit dem Fiat-Dieselmotor Typs Multijet mit 2,3 Litern Hubraum und der Abgasnorm Euro 6. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend und hatte Erfolg.

Gegen Rückgabe des Wohnmobils könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das LG Koblenz. Interessantes Detail dabei: Anders als sonst im Abgasskandal seien für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Wohnmobil nicht die gefahrenen Kilometer, sondern die Nutzungsdauer des Fahrzeugs entscheidend, bei einen Wohnmobil könnten 25 Jahre zu Grunde gelegt werden, so das Gericht. „Diese Berechnung kann für die geschädigten Wohnmobil-Besitzer ein großer Vorteil sein. Gerade wenn sie mit ihrem Wohnmobil viel unterwegs sind, da jeder gefahrene Kilometer den abzurechnenden Nutzungsersatz erhöht. Das ist bei einer Berechnung der Nutzungsentschädigung nach Nutzungsdauer natürlich anders“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dieser Aspekt ist natürlich nicht nur bei Wohnmobilen auf Basis des Fiat Ducato interessant, sondern auch für Bulli-Fahrer, die ihren VW T5 oder T6 zum Wohnmobil ausgebaut haben, beim Mercedes-Camper Marco Polo oder dem Ford Nugget.

Klagen können sich sowohl gegen den Hersteller als auch gegen den Händler richten.

Ansprüche aus Gewährleistung gegen den Händler: Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung wird das Wohnmobil mangelhaft. Der Händler ist dann verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Sofern dies nicht möglich ist, muss er das mangelhafte Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten oder ein neues mangelfreies Fahrzeug liefern. Ansprüche gegen den Händler müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neufahrzeugen und einem Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen geltend gemacht werden.

Ansprüche gegen den Hersteller: Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags muss der Hersteller das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Möglich ist auch eine Minderung. Dann wird das Fahrzeug nicht zurückgegeben, sondern die Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund der Abgasmanipulationen geltend gemacht.

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/wohnmobile-abgasskandal

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 29
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: f.gisevius@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
16.04.2024

Das OLG Nürnberg hat BMW wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem BMW 218 d mit Urteil vom 1. März 2024 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 1 U 97/23). Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten.
11.04.2024

Im Abgasskandal hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 20. März 2024 entschieden, dass der Käufer einer Mercedes S-Klasse Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 3 O 349/21). Der Kläger erhält rund 12 Prozent des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück – unterm Strich rund 7.200 Euro. Das Fahrzeug kann er behalten.
05.04.2024

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm mit Urteil vom 19. März 2024 Schadenersatz bei einem VW T6 zugesprochen (Az.: I-19 U 497/21). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut. „Unser Mandant ist dadurch geschädigt worden und hat nach dem Urteil des OLG Hamm Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.
04.04.2024

BMW ist im Abgasskandal vom OLG Nürnberg zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 1. März 2024, dass BMW dem Kläger zehn Prozent des Kaufpreises ersetzen muss (Az.: 1 U 3435/22). Das Fahrzeug, ein BMW 318 d, kann der Kläger behalten.
28.03.2024

Niederlage für Mercedes im Abgasskandal: Das OLG Stuttgart hat im Musterverfahren mit Urteil vom 28. März 2024 entschieden, dass Mercedes in verschiedenen Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat (Az.: 24 MK 1/21). Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. „Dennoch ist die Tür für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal damit weiter geöffnet worden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
26.03.2024

Die Stadt München muss das Fahrverbot für Dieselfahrzeuge verschärfen. Das hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. März 2024 entschieden. Damit droht auch Dieselfahrzeugen mit der Schadstoffklasse Euro 5 ein Fahrverbot in München.