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Schadenersatz bei Mercedes GLK 220 CDI im Abgasskandal

16.09.2021

Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG im Abgasskandal mit Urteil vom 26. August 2021 ein weiteres Mal zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 20 O 440/20). In dem Verfahren ging es um einen Mercedes GLK 220 CDI 4Matic. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und Daimler Schadenersatz leisten muss.

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 220 CDI 4Matic im Februar 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend. So käme die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Sie bewirke, dass sich die Aufwärmung des Motoröls verzögert und dadurch der Stickoxid-Ausstoß reduziert wird. Allerdings sei diese Funktion nahezu ausschließlich im Prüfmodus aber nicht im Straßenverkehr aktiv, so dass der Stickoxid-Ausstoß im Straßenbetrieb wieder steige und die gesetzlichen Grenzwerte für den Ausstoß nicht eingehalten werden. Außerdem käme ein Thermofenster zum Einsatz. Die Abgasrückführung werde dadurch bei sinkenden Außentemperaturen reduziert.

Das LG Stuttgart folgte weitgehend der Argumentation des Klägers und sprach ihm gemäß § 823 BGB Schadenersatz zu.

In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die dafür sorge, dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Testmodus eingehalten werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien die Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten, machte das LG Stuttgart deutlich. Daimler könne sich daher nicht darauf berufen, dass es ausreicht, dass die Grenzwerte im Prüfmodus eingehalten werden.

Durch die Nichteinhaltung der Grenzwerte habe die Gefahr bestanden, dass das Fahrzeug seine Zulassung verliert und dem Kläger Nutzungsbeschränkungen und ein Wertverlust bei seinem Fahrzeug drohten. Daimler habe das Fahrzeug mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und damit zumindest fahrlässig gehandelt, so das Gericht.

Es sei naheliegend, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung und dem drohenden Verlust der Zulassung gewusst hätte. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 249 BGB. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Stuttgart.

„Die Chancen im Abgasskandal Schadenersatz gegen Daimler durchzusetzen, steigen weiter. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg entschieden, dass Daimler Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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