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Rückruf unterCode 23X6 - Audi A8 im Visier des KBA

13.07.2020

Beim Audi A8 deutet sich ein weiterer Rückruf an. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 10. Juni 2020 veröffentlichte, ist ein Rückruf für Modelle des Audi A8 4,2 Liter mit der Abgasnorm Euro 5 wegen einer „Konformitätsabweichung der Antriebssteuerungssoftware“ in Untersuchung.

Weltweit sind nach Angaben des KBA knapp 11.000 Dieselfahrzeuge betroffen. Rund 5.400 davon sind in Deutschland zugelassen. Bei dem untersuchten Modell handelt es sich um den Audi A8 der Baujahre 2009 bis 2014 mit 4,2 Liter V8 TDI-Motor der Schadstoffklasse Euro 5 und den Motorkennbuchstaben (MKB) CDSB mit dem Getriebe AL951.

Der Hersteller-Code der Rückruf-Aktion lautet 23X6. Unter diesem Code wurden schon diverse Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotor bzw. 4,2-Liter-Dieselmotor mit den Abgasnormen Euro 5 bzw. Euro 6 durchgeführt. Die meisten Rückrufe hat das KBA angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird. Modelle des Audi A7 und A8 mit 3-Liter-Motor der Abgasnorm Euro 5 der Baujahre 2009 bis 2014 wurden wegen einer Konformitätsabweichung der Antriebssteuerungssoftware zurückgerufen. Mit der gleiche Begründung wird nun der Rückruf für die größere Variante des A8 mit 4,2 Liter V8-Motor untersucht.

„Da die Aktionen alle unter dem gleichen Code 23X6 laufen, ist davon auszugehen, dass es sich zumindest um ähnliche Funktionen handelt, die das KBA bemängelt und dass diese Funktionen als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren sind“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ähnlich wie beim kleineren Dieselmotor EA 189 des VW-Konzerns lassen sich auch bei Fahrzeugen mit den größeren 3- und 4,2-Liter-Diesemotoren Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchsetzen. Entsprechende Urteile liegen bereits vor.

Untermauert werden diese Urteile nun auch von den Ausführungen der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie stellte in ihrem Schlussgutachten vom 30. April fest, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im Realbetrieb zu einem erhöhten Schadstoffausstoß führen. Ausnahmen seien nur in engen Grenzen und zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig. Funktionen zum langfristigen Schutz der Motoren vor Verschleiß oder Versottung, wie beispielsweise Thermofenster, seien keine zulässigen Ausnahmen, so die Generalanwältin.

„Nach diesen Ausführungen dürfte es Audi schwerfallen, die Gerichte von der Zulässigkeit verwendeter Abschalteinrichtungen zu überzeugen. Die Tür für Schadensersatzansprüche steht damit weit auf“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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