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Abmahnung - darauf müssen Sie achten!

Mit der Abmahnung zeigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die „gelbe Karte“. Diese Warnung sollte der Arbeitnehmer ernst nehmen. Denn bei weiteren Verstößen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten droht ihm die „rote Karte“, sprich die Kündigung.

Mit der Abmahnung gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Chance, sein Verhalten zu ändern und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. In vielen Fällen - allerdings nicht immer - muss einer wirksamen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Dabei verfolgt die Abmahnung drei Funktionen:

Rüge- und Dokumentationsfunktion: Dem Arbeitnehmer wird sein Fehlverhalten dargestellt und sein Pflichtverstoß festgehalten. Die Abmahnung muss nicht, sollte aber schriftlich erfolgen, um spätere Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Hinweisfunktion: Der Arbeitgeber stellt klar, dass er ein bestimmtes und in der Abmahnung konkret bezeichnetes Verhalten des Arbeitnehmers nicht weiter dulden wird und darin einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers sieht.

Warnfunktion: Dem Arbeitnehmer wird deutlich gemacht, dass die Fortsetzung seines pflichtwidrigen Verhaltens zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, beispielsweise der Kündigung führt.

 

Gründe für eine Abmahnung

Typische Gründe für eine Abmahnung sind beispielsweise

  • Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen
  • Beleidigungen und Beschimpfungen von Kollegen und Vorgesetzten
  • Absichtliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Arbeitgeber-Eigentums
  • Verstoß gegen Compliance-Richtlinien
  • Diebstahl
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Vorgetäuschte Erkrankung oder fehlende Krankmeldung
  • Sexuelle Belästigung
  • Mobbing

 

Wesentlich ist aber, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten steuern und daher auch ändern kann. Das ist beispielsweise bei Erkrankungen nicht der Fall. Das Verhalten muss auch schwerwiegend und darf nicht nur eine Bagatelle sein. Daher muss immer der Einzelfall bewertet werden.

 

Inhalt einer Abmahnung

Der Arbeitgeber muss also schwerwiegende Gründe haben, um eine Abmahnung auszusprechen. Dabei empfiehlt sich stets die Schriftform. Inhaltlich muss die Abmahnung verschiedene Punkte zwingend aufgreifen.

 

Das beanstandete Verhalten muss konkret benannt werden: Pauschale Vorwürfe wie z.B. häufiges Zuspätkommen reichen nicht aus. Hier müssten Datum und Uhrzeit genau dokumentiert werden. Das Fehlverhalten muss konkret benannt werden.

 

Pflichtverletzung muss gerügt werden: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Rüge wegen seines Fehlverhaltens erteilen und deutlich machen, gegen welche Pflichten er verstoßen hat.

 

Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer eindringlich auffordern, sein pflichtwidriges Verhalten zu ändern. Zudem muss er klarmachen, dass eine Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich zieht.

 

Unrechtmäßige Abmahnung

Gegen eine unrechtmäßige Abmahnung kann sich der Arbeitnehmer wehren. Enthält die Abmahnung beispielsweise unrichtige Angaben oder lediglich pauschale Vorwürfe, kann er verlangen, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird. Das gilt auch, wenn die Abmahnung aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Auch bei einer berechtigten Abmahnung kann ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung der Abmahnung hat. Eine zeitliche Frist hat der Gesetzgeber hier allerdings nicht festgelegt.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne bei Fragen zur Abmahnung und anderen Themen des Arbeitsrechts.

 

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