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Paukenschlag für die Anleger der DIMAG Deutsche Investment & Marketing GmbH

10.03.2016

Stuttgart, 11.03.2016

 

Die Befürchtungen vieler Anleger der DIMAG Deutsche Investment & Marketing GmbH (DIMAG) sind nun traurig Realität geworden. Nachdem die DIMAG bereits seit Ende des Jahres 2014 die monatlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern eingestellt hatte, wurde nunmehr mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 13.01.2016 über das Vermögen der DIMAG das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Für jene Anleger, welche in Genussrechte der DIMAG investiert haben, bedeutet dies einen massiven Verlust ihres eingesetzten Kapitals. So erklärt Rechtsanwalt Frederick Gisevius, von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte: „Bei den von der DIMAG ausgegebenen Genussrechten handelt es sich in aller Regel, um sog. vinkulierte Namensgenussrechte, für die gemäß des Genussrechtsvertrages ein insolvenzrechtlicher Nachrang vereinbart wurde. Ein solcher insolvenzrechtlicher Nachrang bedeutet, dass die Forderungen aus den Genussrechtsverträgen erst nach allen anderen Forderungen, also quasi zuletzt, bedient werden. Insbesondere die Rückzahlung des eingebrachten Kapitals erfolgt bei einer solchen nachrangigen Forderung praktisch nie“.

Die Einschätzung von BRÜLLMANN Rechtsanwälte wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Hans-Peter Burghardt, mit Schreiben vom 25.02.2016 bestätigt. Den Anlegern wurde mitgeteilt, dass auf nachrangige Insolvenzforderungen nach derzeitigem Sachstand keine Quote entfallen wird.

Für die Anleger der DIMAG steht damit faktisch fest, dass ihr investiertes Geld zum erheblichen Teil verloren ist.

Hierzu Rechtsanwalt Frederick Gisevius: „Die betroffenen Anleger sollten gerade im Hinblick auf die Insolvenz der DIMAG nicht untätig bleiben. Unsere Erfahrung auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts zeigt, dass die Anleger in den allermeisten Fällen, gerade auf das erhebliche Verlustrisiko eines Genussrechts nicht hingewiesen wurden. Auch die weiteren erheblichen Risiken einer solchen Anlage wurden in den uns bekannten Beratungsgesprächen gegenüber den Anlegern nicht erwähnt“. In solch einem Fall stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu“.

 

Gerade vorliegend besteht der Vorteil solcher Schadensersatzansprüche darin, dass sich diese gegen den Berater und damit nicht zwangsläufig gegen die DIMAG richten. Somit können die Ansprüche der Anleger also an dem Insolvenzverfahren vorbei geltend gemacht werden. Zudem sind Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht nachrangig, so dass es auch sinnvoll sein kann, diese Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden, so Rechtsanwalt Frederick Gisevius.

 

Gerne prüfen wir auch in Ihrem Fall, ob Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Unsere Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten ist für Sie unverbindlich und mit keinen Kosten verbunden.

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