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PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“

13.01.2016

Die PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“ wurden von Wunderlich & Partner initiiert und gemanagt. Ziel der PartnerFonds waren Investitionen in das Wachstum mittelständischer Unternehmen. Nach eigenen Angaben hat die PartnerFonds AG mit einem Gesamtvolumen von mehr als 320 Millionen Euro mehr als 70 Wachstumsfinanzierungen finanziert.

 

Um die mittelständischen Unternehmen zu finanzieren, wurden verschiedene Fonds wie der PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“ 4. Beteiligungs GmbH & Co. KG aufgelegt. Bei diesem Beteiligungsangebot handelte es sich um einen Private Equity-Fonds, an dem sich die Anleger direkt oder über einen Treuhandkommanditisten mit einer Mindestzeichnungssumme von 20.000 Euro beteiligen konnten. Die prospektierten Ausschüttungen lagen jährlich bei sechs Prozent.

 

Da der Mittelstand als Säule der deutschen Wirtschaft gilt, hörte sich dieses Angebot für viele Anleger wahrscheinlich nach einer seriösen und lukrativen Geldanlage an. Allerdings konnten die Erwartungen bei diesem Fonds genau so wenig erfüllt werden wie bei den anderen Fonds. Wenig transparente Geschäfte wie die Übernahme der CoInvest Holding GmbH und personelle Verflechtungen sorgten bei den Anlegern für Unruhe. Unklar ist auch die Rolle des Treuhandaktionärs, der über die Mehrheit der Stimmen verfügt und so entscheidenden Einfluss auf die Beschlüsse nehmen kann, was offenbar nicht allen Anlegern gefällt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die PartnerFonds AG liquidiert werden sollte, damit die Anleger wenigstens einen Teil ihrer Gelder zurückerhalten oder ob weiter investiert werden sollte. Letzteres wäre mit dem Risiko verbunden, dass den Anlegern noch weitere Verluste drohen könnten.

 

Für die Anleger der ursprünglichen fünf PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“ bleibt ihre Investition ein Spiel mit dem Feuer. Um sich dabei nicht die Finger zu verbrennen, sprich hohe finanzielle Verluste hinzunehmen, können die Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht kommt dabei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Initiatoren oder Anlageberater.

 

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