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Mercedes Sprinter im Abgasskandal - LG Freiburg spricht Schadenersatz zu

19.11.2021

Daimler muss im Abgasskandal gleich für drei Mercedes Sprinter Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 18. Oktober 2021 entschieden (Az.: 6 O 149/19). Zwei der Mercedes Sprinter waren mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 ausgerüstet, in dem dritten ist auch der Motor OM 651 verbaut, allerdings mit der Abgasnorm Euro 6. Das LG Freiburg kam zu der Überzeugung, dass in allen drei Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind und Daimler Schadenersatz leisten muss.

Der Kläger hatte die drei Mercedes Sprinter 316 CDI zwischen Februar 2016 und August 2017 als Gebrauchtfahrzeuge erworben. Insgesamt zahlte der Kläger knapp 112.000 Euro für die drei Sprinter. In zwei der Fahrzeugen kommt die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz, im dritten Sprinter mit der Abgasnorm Euro 6 ein SCR-Katalysator mit AdBlue-Zuführung.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So sorge die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung dafür, dass sich das Motoröl langsamer erwärmt und so der Stickoxid-Ausstoß reduziert wird. Allerdings sei die Funktion nur unter Bedingungen wie sie im Prüfmodus des NEFZ herrschen aktiviert, so dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen im realen Straßenverkehr steigen. Bei dem Sprinter mit SCR-Katalysator werde die AdBlue-Zuführung unter bestimmten Bedingungen reduziert, was ebenfalls zu einem Anstieg des Stickoxid-Ausstoßes führe. Außerdem komme bei allen drei Fahrzeugen ein Thermofenster bei der Abgasrückführung zum Einsatz. Insgesamt handele es sich bei den Funktionen um unzulässige Abschalteinrichtungen, führte der Kläger aus. Zu diesem Zeitpunkt lag nur für einen der Sprinter mit der Abgasnorm Euro 5 ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor.

Die Klage hatte Erfolg. Daimler habe die Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, so das LG Freiburg. Gegen Rückgabe der Fahrzeuge könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Unterm Strich rund 82.500 Euro.

Daimer habe die Motorsteuerungssoftware mit drei unterschiedlichen Abschalteinrichtungen versehen. Thermofenster, Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und die Umschaltlogik des SCR-Katalysators hätten gemeinsam, dass sie nur im Prüfmodus des NEFZ optimal arbeiten, im realen Fahrbetrieb jedoch überwiegend nur mit verminderter Wirksamkeit, führte das LG Freiburg aus. Abschalteinrichtungen, die in Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Emissionskontrollsystems verbessern, damit die Typengenehmigung erteilt wird, seien auch nicht ausnahmsweise zulässig, stellte das LG Freiburg klar.

Erst vor wenigen Wochen hat das Kraftfahrt-Bundesamt Rückrufe für verschiedene Modelle des Sprinter veröffentlich. Unter dem Code NC3II6515R werden bundesweit rund 99.000 Sprinter der Baujahre 2013 bis 2018 zurückgerufen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Für Modelle des Sprinter der Baujahre 2011 bis 2013 gibt es unter dem Code NC3I6515R ebenfalls einen Rückruf. „Ob mit oder ohne Rückruf des KBA – betroffene Käufer eines Mercedes Sprinter haben gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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