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Mercedes Abgasskandal landet am 14. Dezember vor dem BGH - VI ZR 314/20

15.10.2020

Der Abgasskandal bei Mercedes beschäftigt den Bundesgerichtshof. Eine geplante Verhandlung zum Mercedes-Abgasskandal am 27. Oktober 2020 wurde nun zwar abgesagt (Az.: VI ZR 162/20), dafür wurde eine andere terminiert. Der BGH wird dann am 14. Dezember 2020 erstmals eine Schadensersatzklage gegen Daimler im Dieselskandal verhandeln (Az.: VI ZR 314/20).

Über die Gründe, warum die für den 27. Oktober geplante Verhandlung abgesagt wurde, kann nur spekuliert werden. Der BGH ließ dazu in einer kurzen Pressemitteilung nur verlauten, dass der klagende Autokäufer die Revision zurückgezogen hat. „Auch im VW-Abgasskandal wurden Verhandlungen vor dem BGH häufiger noch kurzfristig abgesagt. Erst dieses Jahr im Mai hat der BGH dann entschieden, dass VW im Abgasskandal grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Ebenso wird der Mercedes-Abgasskandal irgendwann am BGH verhandelt werden. Möglicherweise schon am 14. Dezember, wenn die Verhandlung nicht erneut abgesagt wird“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Klage wegen Thermofenster

In dem Fall, der im Dezember in Karlsruhe verhandelt werden soll, geht es um das sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung. Innerhalb dieses Temperaturbereichs arbeitet die Abgasrückführung vollständig. Der Kläger, der 2016 einen gebrauchten Mercedes E 350 CDI mit dem Motor des Typs OM 642 und der Schadstoffklasse Euro 5 gekauft hat, wirft Daimler vor, dass die Abgasrückführung bei seinem Fahrzeug schon bei Außentemperaturen unter 7 Grad um bis zu 45 Prozent reduziert und schließlich ganz abgeschaltet wird. Dies sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, die dafür sorgt, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß zwar im Prüfmodus, nicht aber im realen Straßenverkehr eingehalten werden.

Daimler beruft sich darauf, dass die Funktion aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Die Abgasrückführung werde zudem erst bei Außentemperaturen unter -50 Grad ganz abgeschaltet.

Das OLG Koblenz hatte die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2020 abgewiesen (Az.: 12 U 1039/19). Unabhängig davon, ob das Thermofenster eine zulässige oder unzulässige Funktion ist, sei Daimler zumindest keine Sittenwidrigkeit vorzuwerfen. Es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass Daimler in dem Bewusstsein agiert hätte, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.

Daimler unter Druck

„Seit diesem Urteil des OLG Koblenz hat sich in der Rechtsprechung einiges getan. Nicht nur der BGH hat VW im Abgasskandal verurteilt, auch der Druck auf Daimler ist in den zurückliegenden Wochen enorm gestiegen. Verschiedene Gerichte sehen Daimler in der sekundären Darlegungslast. Der Autobauer kann sich nicht länger hinter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verstecken, sondern muss sich zur Funktionsweise der Abschalteirichtungen konkret äußern und darlegen, warum sie ausnahmsweise zulässig sein sollten“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

EuGH-Generalanwältin: Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig

Das Argument, dass die Funktionen aus Motorschutzgründen zulässig sind, überzeugt nicht, nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston am 30. April erklärt hat, dass sie Abschalteirichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. „Funktionen wie ein Thermofenster, die den Motor langfristig vor Versottung schützen sollen, zählen dementsprechend nicht zu den zulässigen Ausnahmen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

OLG Naumburg verurteilt Daimler

Bei der Verhandlung vor dem BGH geht es um das Thermofenster bei der Abgasrückführung. Rechtsanwalt Gisevius weist darauf hin, dass Daimler eine ganze Reihe von Mercedes-Dieselmodellen auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts zurückrufen musste. Das KBA hatte z.B. die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung, die entfernt werden muss, eingestuft. In diesem Zusammenhang hat Daimler auch vor einem Oberlandesgericht eine Niederlage kassiert. Das OLG Naumburg entschied mit Urteil vom 18. September 2020, dass Daimler einen Mercedes GLK 220 CDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss (Az.: 8 U 8/20).

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