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Keine Verjährung - OLG Oldenburg bestätigt Anspruch auf Schadenersatz im Abgasskandal

11.03.2021

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 2. März 2021 bestätigt, dass geschädigte Käufer im VW-Abgasskandal immer noch Anspruch auf Schadenersatz haben (Az.: 12 U 161/20). Bei diesem sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB tritt die Verjährung erst nach zehn Jahren ein. „Es bestehen damit weiterhin gute Chancen, auch im ursprünglichen Abgasskandal um Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 189 Schadenersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Verjährungsfrist im VW-Abgasskandal beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der geschädigte Käufer Kenntnis von der Betroffenheit seines Autos erlangt hat. Wann genau diese Kenntnis vorausgesetzt werden kann, ist umstritten. Viele Gerichte gehen davon aus, dass die Kenntnis mit dem Erhalt des Rückrufschreibens vorausgesetzt werden kann.

Demnach wären Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal in vielen Fällen verjährt. Geschädigte Käufer können dennoch weiterhin Schadenersatzansprüche durchsetzen. Das Landgericht Karlsruhe hat bereits mit Urteil vom 4. Dezember 2020 entschieden, dass geschädigte Käufer immer noch einen Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB haben - auch wenn die eigentliche Verjährung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bereits eingetreten ist (Az.: 4 O 195/20).

Auch das OLG Oldenburg hat nun diesen Restschadenersatzanspruch bestätigt. § 852 BGB besagt im Wesentlichen, dass derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Schadenersatzanspruchs noch zur Herausgabe seiner ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung.

In dem Fall vor dem OLG Oldenburg hatte der Käufer eines von Abgasmanipulationen betroffenen VW Caddy erst 2020 Schadenersatzklage eingereicht. Das OLG Oldenburg stellte zwar fest, dass der Schadenersatzanspruch aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt sei. Allerdings könne sich der Kläger immer noch auf den Herausgabeanspruch nach § 852 BGB berufen. VW muss demnach Schadenersatz leisten. Das OLG Oldenburg hat die Revision zugelassen.

„Das Urteil dürfte wegweisend sein. Es zeigt, dass auch im ursprünglichen Abgasskandal um den Dieselmotor EA 189 immer noch Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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