Rückrufservice

VW T5 - LG Baden-Baden spricht Schadenersatz im Abgasskandal zu

11.08.2021

Das Landgericht Baden-Baden hat dem Käufer eines VW T5 mit Urteil vom 19. Juli 2021 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 4 O 344/20). Wenige Tage zuvor hat auch das OLG Köln am 13. Juli 2021 entschieden, dass im T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und hat VW zu Schadenersatz verurteilt (Az.: I-25 U 91/20).

Die Rolle des VW T5 gab im Dieselskandal lange Rätsel auf. Obwohl auch in dem VW-Bus der Skandalmotor EA 189 verbaut ist, ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zunächst keinen Rückruf an. „Die jüngsten Urteile zeigen, dass der T5 im Abgasskandal keine Ausnahme ist und Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Während es in dem Verfahren am OLG Köln um einen VW T5 California ging, handelte es sich in dem Fall vor dem LG Baden-Baden um einen VW T5 Multivan 2.0 TDI, den der Kläger im Januar 2014 als Neufahrzeug erworben hatte. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 189 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut.

Anders als bei anderen Fahrzeugen mit diesem Motor blieb ein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung für aus. Die Behörde ordnete nur einen Rückruf wegen ein er sog. „Konformitätsabweichung“ an. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. Das Fahrzeug verfüge über eine Prüfstanderkennung, die dazu führe, dass die Abgasrückführung in zwei unterschiedlichen Betriebsmodi stattfinde. Im Prüfzyklus sorge die sog. Warmlauffunktion (WU-Modus) des Automatikgetriebes dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß reduziert und die Grenzwerte eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sei diese Funktion jedoch nicht aktiv, dann werde in den dynamischen Schaltmodus (DSP) gewechselt. Folge sei ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen, so der Kläger.

Das LG Baden-Baden folgte weitgehend der Argumentation des Klägers. Die in der Motorsteuerungssoftware implementierte „Warmlauffunktion“ des Automatikgetriebes stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, so das Gericht.

Dass es sich bei der Warmlauffunktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, werde auch dadurch gestützt, dass das KBA im Oktober 2018 noch einen verbindlichen Rückruf für rund 9.000 VW T5 mit einem DSG-Automatikgetriebe angeordnet hat. Das Fahrzeug des Klägers war davon nur nicht betroffen, weil das Software-Update hier schon zuvor installiert wurde, führte das LG Baden-Baden aus. VW sei durch die Bereitstellung dieses Updates nur einem behördlichen Rückruf zuvorgekommen.

Der Kläger kann seinen T5 zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsenzschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Rechtanwalt Gisevius: „Die Urteile zeigen, dass auch beim T5 gute Aussichten bestehen, Schadenersatz durchzusetzen. VW kann sich nicht hinter der Argumentation verstecken, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung beim T5 zwar verbaut aber nicht eingesetzt wurde.“ Das hat auch das Landgericht Regensburg in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren bestätigt (Az.: 44 O 2388/20). Mehr zu Schadenersatzansprüchen beim VW T5 und T6 unter https://www.oeltod-anwalt.de/

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 29
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: f.gisevius@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
19.04.2024

Im Abgasskandal muss Mercedes aus Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) weitere Fahrzeuge zurückrufen. Konkret geht es um Fahrzeuge der Mercedes C-Klasse der Baujahre von 2013 bis 2018 mit dem Dieselmotor des Typs OM 626 und der Abgasnorm Euro 6 der Baureihe 205.
16.04.2024

Das OLG Nürnberg hat BMW wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem BMW 218 d mit Urteil vom 1. März 2024 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 1 U 97/23). Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten.
11.04.2024

Im Abgasskandal hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 20. März 2024 entschieden, dass der Käufer einer Mercedes S-Klasse Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 3 O 349/21). Der Kläger erhält rund 12 Prozent des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück – unterm Strich rund 7.200 Euro. Das Fahrzeug kann er behalten.
05.04.2024

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm mit Urteil vom 19. März 2024 Schadenersatz bei einem VW T6 zugesprochen (Az.: I-19 U 497/21). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut. „Unser Mandant ist dadurch geschädigt worden und hat nach dem Urteil des OLG Hamm Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.
04.04.2024

BMW ist im Abgasskandal vom OLG Nürnberg zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 1. März 2024, dass BMW dem Kläger zehn Prozent des Kaufpreises ersetzen muss (Az.: 1 U 3435/22). Das Fahrzeug, ein BMW 318 d, kann der Kläger behalten.
28.03.2024

Niederlage für Mercedes im Abgasskandal: Das OLG Stuttgart hat im Musterverfahren mit Urteil vom 28. März 2024 entschieden, dass Mercedes in verschiedenen Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat (Az.: 24 MK 1/21). Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. „Dennoch ist die Tür für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal damit weiter geöffnet worden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.