Rückrufservice

KBA ordnet Rückruf im Abgasskandal an

24.11.2020

Der Abgasskandal hat zum Rückruf zahlreicher Modelle unterschiedlicher Autohersteller geführt. Von VW über die Tochtermarken Audi, Porsche, Seat und Skoda über Opel bis zu Daimler ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf an, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden muss.

Betroffene Fahrzeughalter werden dann vom jeweiligen Autohersteller angeschrieben und aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen und in der Regel ein Software-Update aufspielen zu lassen. Für Betroffene stellt sich oft die Frage, ob sie dieser Aufforderung nachkommen sollen bzw. müssen. Dabei ist zu unterscheiden: Bei einer sog.  freiwilligen Service-Maßnahme des Autoherstellers besteht keine Pflicht, das Update aufspielen zu lassen. Das verhält sich jedoch anders, wenn das KBA den Rückruf amtlich angeordnet hat. Dann ist er verpflichtend. Die Folgen, wenn das Software-Update nicht aufgespielt wird, können gravierend sein: Das Fahrzeug könnte durch die nächste Hauptuntersuchung fallen oder seine Zulassung verlieren.

Für betroffene Halter eine schwierige Situation: Einerseits riskieren sie ohne Software-Update, dass das Fahrzeug stillgelegt wird, andererseits ist ungewiss, welche Auswirkungen das Update auf den Motor, z.B. auf die Leistung, den Verschleiß oder den Verbrauch hat. Betroffene Dieselfahrer haben mehrfach geklagt, dass das Update sich hier negativ auswirke. Zudem ist fraglich, ob die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nach einem Update überhaupt eingehalten werden. Volkswagen musste auf Anordnung des KBA vom September Modelle des VW Eos erneut zurückrufen, weil die Emissionswerte auch nach Durchführung des Software-Updates zu hoch waren.

Der Ausweg für die betroffenen Fahrzeughalter kann die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sein. „Von Fahrzeugen von VW über Audi und Porsche bis Mercedes bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das zeigt die Rechtsprechung der vergangenen Wochen und Monate, die sich immer verbraucherfreundlicher entwickelt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Schadenersatzansprüche können auch dann noch geltend gemacht werden, wenn bereits ein Software-Update installiert wurde. „Der BGH hat bereits entschieden, dass der Schaden durch ein Software-Update nicht beseitigt werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

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