Im VW-Abgasskandal können auch dann noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn das Auto, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren, bereits weiterverkauft wurde. Das hat der BGH am 20. Juli 2021 mit zwei weiteren Urteilen zum Dieselskandal entschieden (Az.: VI ZR 575/20 und VI ZR 533/20).
In dem Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 575/20 ging es um einen VW Touran, im zweiten Fall zum Aktenzeichen VI ZR 533/20 um einen VW Passat. Beide Fahrzeuge sind mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, in beiden Fällen hatten die Kläger die Fahrzeuge bereits verkauft.
Der BGH hatte im Mai 2020 entschieden, dass VW aufgrund der Abgasmanipulationen bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 189 grundsätzlich zu Schadenersatz wegen verpflichtet ist. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs haben demnach die Käufer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Daran ändere sich auch nichts, wenn das Fahrzeug weiterverkauft wurde. Der erzielte Verkaufspreis sei dann vom Schadenersatzanspruch abzuziehen, stellte der BGH klar.
Das gilt jedoch nur für den erzielten Verkaufspreis und nicht für eine sog. Wechselprämie, die ggf. beim Verkauf gezahlt wurde (VI ZR 533/20. Eine Wechselprämie sei nicht vom Schadenersatzanspruch abzuziehen, machte der BGH deutlich. Denn die Prämie habe der Kläger aufgrund seiner Entscheidung erhalten, das Auto oder die Automarke zu wechseln. Die habe nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun, so der BGH.
„Die Urteile des BGH lassen sich nicht nur auf Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 anwenden. Auch bei Modellen mit dem Nachfolgemotor EA 288 oder den größeren 3-Liter-Dieselmotoren können Schadenersatzansprüche auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug bereits verkauft wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Auch im ursprünglichen Dieselskandal um Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 kann immer noch ein sog. Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 BGB geltend gemacht werden. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.
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Abgas-Skandal
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