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BGH im Abgasskandal - Auto behalten und Minderwert ersetzt bekommen

13.08.2021

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Juli 2021 eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung im Abgasskandal getroffen (Az.: VI ZR 40/20). Der BGH entschied, dass geschädigte Autokäufer gegen VW auch den sog. kleinen Schadenersatzanspruch haben. „Das Auto war durch die Abgasmanipulationen weniger wert als die betroffenen Käufer dafür gezahlt haben. Sie haben nach dem BGH-Urteil Anspruch auf Ersatz dieses Minderwerts“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH hatte mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits entschieden, dass VW durch die Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist (Az.: VI ZR 252/19). In der Regel bedeutet dies, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird und der Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen kann.

Neben diesem sog. großen Schadenersatz hat der BGH mit seiner jetzt veröffentlichen Entscheidung vom 6. Juli 2021 auch den Weg für den kleinen Schadenersatz, dem Ersatz des Minderwerts, freigemacht. „Auch wenn es in dem Verfahren um einen VW Passat mit dem Dieselmotor EA 189 ging, lässt sich die Entscheidung auch auf Fahrzeuge mit anderen Motoren oder anderer Hersteller wie beispielsweise Daimler oder Wohnmobilen auf Basis eines Fiat Ducato übertragen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

In dem Fall vor dem BGH hatte die Klägerin im Juli 2015 einen VW Passat mit dem Motor EA 189 gekauft. Wenige Wochen später flog der Dieselskandal auf. Es folgten Rückruf und Software-Update, das die Klägerin auch aufspielen ließ. Darüber hinaus machte sie auch Schadenersatzansprüche geltend und verlangte, dass VW ihr den Minderwert des Fahrzeugs ersetzen müsse.

Das OLG Stuttgart hielt den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts für gerechtfertigt und der BGH bestätigte diese Entscheidung. Er stellte fest, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet ist. Anstelle des großen Schadenersatzes, also Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs, könne die Klägerin das Fahrzeug auch behalten und den Ersatz des Minderwerts verlangen. „Sie kann den Ersatz des Betrages verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben hat“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Der BGH führte weiter aus, wie dieser Minderwert berechnet wird. Demnach ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Zudem müsse berücksichtigt werden, ob sich ein Software-Update auf den Wert des Fahrzeugs ausgewirkt hat. Die tatsächliche Preisminderung muss das OLG Stuttgart in einem noch folgenden Betragsverfahren ermitteln.

„Der BGH hat mit diesem Urteil die Tür geöffnet, ein von Abgasmanipulationen betroffenes Fahrzeug zu behalten und dennoch Schadenersatz zu bekommen. Wie hoch dieser Schadenersatzanspruch ausfällt, hängt vom Einzelfall ab“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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