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Abgasskandal – BGH findet klare Worte und stärkt Rechte der Verbraucher

21.02.2019

Das dürfte VW überhaupt nicht schmecken. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs im Abgasskandal wird es zwar vorerst weiterhin nicht geben. Dafür hat sich der BGH in einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 deutlich auf Seiten der Verbraucher positioniert. „Die deutlichen Worte des BGH dürften VW überhaupt nicht schmecken und Rückenwind für Schadensersatzklagen im Abgasskandal sein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Am 27. Februar hätte der BGH ursprünglich eine Klage im Abgasskandal verhandeln sollen (Az.: VIII ZR 225/17). Da sich die Parteien noch auf einen Vergleich geeinigt haben, wurde die Verhandlung abgesagt, wie der BGH mitteilte. „Nun gibt es kein Urteil des BGH, aber einen Hinweisbeschluss, der sich für VW wie eine Niederlage anfühlen dürfte“, so Rechtsanwalt Seifert. So dürfte der Hinweisbeschluss auch maßgeblich dafür verantwortlich sein, dass VW ein wegweisendes Urteil des BGH im Abgasskandal nicht riskieren wollte, obwohl das OLG Bamberg zuvor die Klage des Verbrauchers zurückgewiesen hatte.

Der Verbraucher hatte 2015 einen VW Tiguan gekauft. Als sich herausstellte, dass der Wagen vom Abgasskandal betroffen ist, klagte der Käufer auf Lieferung eines Neufahrzeugs ohne Mangel. Der Haken war allerdings, dass VW dieses Tiguan-Modell gar nicht mehr baut, sondern das Nachfolgemodell vom Band läuft. Die Unterschiede zwischen den Modellen seien so erheblich, dass es VW gar nicht möglich sei, ein mangelfreies Neufahrzeug zu liefern, so das OLG Bamberg. Es wies die Klage ab, ließ aber die Revision zum BGH zu.

Der BGH stellte mit seinem Hinweisbeschluss nun höchstrichterlich fest, dass eine illegale Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstelle und der Kunde Anspruch auf Ersatz habe. Das ergebe sich schon daraus, dass die  Gefahr bestehe, dass die Behörden das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen und es daher vom Käufer nicht verwendet werden kann. Weiter machte der Senat klar, dass er die Auffassung des OLG Bamberg wahrscheinlich nicht teilen werde. Der Kunde habe auch dann Anspruch auf Ersatz, wenn das Fahrzeug gar nicht mehr gebaut werde und das Nachfolgemodell einige Änderungen aufweise. Das sei für den Verkäufer nicht wesentlich. Für ihn seien die Kosten entscheidend. Nun wenn diese unverhältnismäßig sind, könne die Ersatzlieferung ggf. verweigert werden.

„Der BGH positioniert sich klar auf Seiten der Verbraucher. Das zeigt, dass Schadensersatzklagen gegen VW große Aussichten auf Erfolg haben, unabhängig davon, ob sie auf die Lieferung eines Neufahrzeugs oder Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtet sind. Die Forderungen können auch nach wie vor geltend gemacht werden, da die Verjährung in der Regel erst Ende 2019 eintritt“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

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