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Geno Wohnbaugenossenschaft – Abberufung des Vorstands gescheitert – Insolvenzverfahren eröffnet

10.07.2018

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Geno Wohnbaugenossenschaft eG am 29. Juni 2018 eröffnet und die vorläufige Eigenverwaltung wieder aufgehoben (Az.: 2 IN 250/18). „Die rund 5000 Mitglieder der Genossenschaft werden immer mehr zum Spielball im Machtkampf zwischen den Vorstandsmitgliedern. Dabei geht es im Endeffekt um ihr Geld, das nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens umso mehr gefährdet ist“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart.

 

Bei der Geno Wohnbaugenossenschaft geht es schon seit längerer Zeit rund. Schwere Vorwürfe zwischen Aufsichtsrat und Vorstand gipfelten Anfang Mai in der Suspendierung zweier Vorstände. Die beiden Vorstände sollen laut Aufsichtsrat Schuld an der wirtschaftlichen Misere sein und zudem habe die Genossenschaft gegenüber den beiden Männern Regressansprüche in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro. Eigentlich sollten die beiden Vorstände bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ende Juni endgültig in die Wüste geschickt werden. Doch der Plan ging nicht auf, die für die Abberufung erforderliche Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen wurde nicht erreicht.

 

Daraus resultiert, dass der Vorstand auf fünf Personen angewachsen ist und aus den beiden ehemals suspendierten Vorständen, zwei ehemaligen Aufsichtsräten und einer weiteren Person besteht. Außerdem beschloss die Generalversammlung Schadensersatzansprüche gegen zwei Vorstände in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro geltend zu machen. Im neuen Vorstand sind demnach völlig gegensätzliche Interessen vorhanden. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat daher die vorläufige Eigenverwaltung am 29. Juni beendet und ein vorläufiges Regelinsolvenzverfahren angeordnet. Dies begründet das Gericht mit dem Schutz der Gläubiger, der durch die personelle Veränderung in der Besetzung des Vorstands in Gefahr sei. Die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen zwei Vorstände könne dadurch in der Eigenverwaltung erheblich erschwert werden, heißt es im Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg. Dies würde auch zu einer erheblichen Schmälerung der Insolvenzmasse führen.

 

Das Insolvenzverfahren wird voraussichtlich spätestens am 1. August regulär eröffnet. Erst dann können auch die Forderungen der Gläubiger beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Die Forderungen der meisten Genossen dürften aber nachrangig behandelt werden, d.h. sie kommen erst dann zum Zug, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt wurden. Auch bei den Forderungen der ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieder aus Auseinandersetzungsguthaben handelt es sich um nachrangige Forderungen. Das bedeutet, dass sie in einem Insolvenzverfahren vermutlich leer ausgehen würden.

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„Für die Mitglieder der Geno Wohnbaugenossenschaft ist die Situation ernst. Zum Schutz vor finanziellen Verlusten sollten nun alle rechtlichen Optionen gezogen und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Looser.

 

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