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Fehlgeschlagene Geldanlage – Rückabwicklung durch Darlehenswiderruf

01.12.2016

Der Schaden, den Kapitalanleger und insbesondere Schiffsfonds-Anleger in den vergangenen Jahren erlitten haben, lässt sich kaum beziffern. Die lange Reihe von Schiffsfonds-Insolvenzen setzte sich auch in diesem Jahr noch fort. „Das Geld der Anleger muss aber nicht unwiederbringlich verloren sein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Es gibt verschiedene Ansatzpunkte, um die finanziellen Verluste wieder aufzufangen. Neben den „Klassikern“ Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen Prospektfehlern kann auch der Widerruf des Darlehens eine Möglichkeit sein. Rechtsanwalt Seifert erklärt: „Oft wird der Fondsbeitritt über die Aufnahme eines Kredits zumindest teilweise finanziert. Liegt zwischen der Darlehensaufnahme und der Zeichnung der Fondsanteile ein sogenanntes verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vor, d.h. der Kredit diente einzig und alleine der Finanzierung der Kapitalanlage, kann durch den erfolgreichen Widerruf des Darlehens das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden. Das heißt, der Anleger tritt die Fondsanteile wieder an die finanzierende Bank ab und erhält seine gezahlten Raten zurück.“ Das gilt natürlich nicht nur bei Schiffsfonds, sondern auch bei allen anderen geschlossenen Fonds wie Immobilienfonds, Umweltfonds, Medienfonds, etc. sowie anderen Kapitalanlagen.

 

Der BGH hat bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen ein Darlehen widerrufen wird. Von daher ist ein Widerruf auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Verbraucher dadurch von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage trennen möchte. „Entscheidend ist vielmehr, ob die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist bei vielen Verbraucherdarlehen der Fall gewesen. Dann lässt sich das Darlehen in der Regel auch heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Das gilt auch für Darlehen, die bereits getilgt wurden“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

Kredite, um den Fondsbeitritt zu finanzieren, wurden nicht nur von Banken, sondern auch von anderen Agenturen oder Vermögensberatern gegeben. BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertritt z.B. auch Mandanten, die ihren Fondsbeitritt über einen Kredit der Lange Vermögensberatung zumindest teilweise finanziert haben. „Unabhängig ob Bank oder Vermögensberatung: Sobald zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der Kapitalanlage ein Kredit aufgenommen wurde, kann der Widerruf eine Option sein, um sich von der fehlgeschlagenen Geldanlage wieder zu trennen“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

 

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