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ZINSSWAPGESCHÄFTE

SCHADENSERSATZ WEGEN FALSCHBERATUNG DURCH DIE BANK

Stuttgart, 29.10.2008

Ausgangssituation

Das Swap-Geschäft gehört zu den außerbörslichen Finanztermingeschäften. Der Begriff „Swap“ stammt aus der englischen Sprache und bedeutet so viel wie Tausch, Austausch oder auch Wechsel. Swaps haben aufgrund des hohen und auch weiterhin steigenden Geschäftsvolumens eine große finanzwirtschaftliche Bedeutung. Vereinfacht dargestellt erscheinen Swaps in zwei Grundformen, dem Zinssatz- und dem Währungsswap.

Diese Grundformen können und werden zu den verschiedensten anderen Erscheinungsformen kombiniert. Grundfunktion eines jeden Swaps ist der Tausch von Zahlungsströmen für eine bestimmte Zeit. Von ihrer ursprünglichen Konzeption her, wurden Swap-Geschäfte zur Senkung der Finanzierungskosten durch Absicherung gegen mögliche Zinsschwankungen eingesetzt.

Weiterentwicklung  

Die Grundform der Swapgeschäfte an sich stellt somit noch kein Risiko dar. Das unkalkulierbare, teilweise unbegrenzte Risiko verwirklichte sich in der Weiterentwicklung der Swap-Geschäfte zu Spekulationsinstrumenten. Um die eigene Gewinnmarge erhöhen zu können, bemühten  Finanzinstitute komplizierte Gewinnwahrscheinlichkeitsberechnungen und wandelten Swap-Geschäfte zu Produkten mit zusätzlich eingebauten Hebelwirkungen, den sog. Ladder (Leiter).

Somit wurde die Struktur des Swap-Geschäfts, für den Bankkunden nicht erkennbar, zu Gunsten des Finanzinstituts und somit spiegelbildlich zu Ungunsten des Bankkunden verschoben. Beim Abschluss solch hochspekulativer Finanzgeschäfte wurde kein Zinstausch vollzogen, sondern der Bankkunde erwarb ein synthetisches, unkalkulierbares Risiko.

Zahlreiche mittelständische Unternehmen vor allem aber Kommunen und kommunale Eingebetriebe haben, unter dem Argument der „Zinsoptimierung“ solche hochspekulativen Zinsgeschäfte abgeschlossen. Diese Derivate stellensich zunehmend als toxisch und für Kommunen völlig ungeeignet dar. Die Schäden die den kommunalen Haushalten hierdurch entstehen liegen, nicht selten in zweistelliger Millionenhöhe.

Kommunale Zinsswapgeschäfte Wenn man die Grundform sowie die Grundfunktion eines Swap-Geschäfts betrachtet, dürfte es nicht weiter verwundern, dass Kommunen und kommunale Eigenbetriebe in der ganzen Bundesrepublik zahlreich die hochspekulativen Swapgeschäfte abgeschlossen haben. Bereits Mitte der 90er Jahre nahm der finanzielle Druck auf die kommunalen Haushalte erheblich zu.

Viele Kommunen sahen sich im Rahmen eines „aktiven Zinsmanagements“ dazu verpflichtet die bestehenden enormen Darlehenszinszahlungen zu senken. Der Abschluss von Zinsderivaten sollte, nach Angaben der beratenden Banken, der „Zinsoptimierung“ dienen. Dies war ganz im Sinne der Kommunen. Zusätzlich erfolgte die Beratung meist durch Landesbanken, die bei Kommunen naturgemäß ein besonderes Vertrauen genießen. 

Falschberatung

Bei den Beratungsgesprächen wurde das Risiko der entsprechenden Swap-Geschäfte systematisch verschleiert, zumindest aber heruntergespielt. Hoch spekulative Finanzprodukte wurden als herkömmliche Swap-Geschäfte angepriesen. Als Risiko wurde vielfach lediglich die Möglichkeit dargestellt, die Gewinne aus den Swapgeschäften könnten geringer als erwartet ausfallen.

Hinweise auf ein nicht nur theoretisch bestehendes Verlustrisiko in nicht kalkulierbarer Höhe wurden nicht erteilt. Eine Darstellung des Worst-Case-Szenarios ist in den meisten Fällen unterblieben. Nicht informiert wurden die Kommunen auch über das bestehende Totalverlustrisiko.

In den meisten Fällen wurden die Kommunen nicht darüber aufgeklärt, dass die abgeschlossenen Swap-Geschäfte bereits zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses einen negativen Marktwert haben. Jedenfalls wurde dieser negative Marktwert nicht beziffert. Die meisten Swap-Geschäfte sahen ein einseitiges Kündigungsrecht zu Gunsten der Bank vor. Hinweise darauf, dass es sich bei den angebotenen Geschäften um Spekulationsgeschäfte handeln könnte, wurden den Kommunen nicht erteilt.

Zusätzlich kommt hinzu, dass die Beratung meist durch einen persönlichen Betreuer erfolgte. Dieser trat als Spezialist für den kommunalen Sektor auf und vermittelte den Kommunen zumindest den Eindruck besondere Kenntnisse von Entscheidungsprozessen der öffentlichen Hand zu haben.

Hierdurch, sowie durch die meist Jahre lange Geschäftsbeziehungen entstand ein besonderes Vertrauensverhältnis, das zahlreiche Kommunen dazu bewog, hochspekulative Zinsgeschäfte abzuschließen.

Schaden

Da die meisten Swap-Geschäfte sich zum Nachteil der Kommunen entwickelten, realisierten Kommunen im Ergebnis zum Teil erhebliche finanzielle Verluste.

Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die meisten Kommunen, auf Anraten der Finanzdienstleister, mehrere Swap-Geschäfte in ihrem Portfolio haben. Die Banken verkauften dieses Vorgehen als Risikominimierung durch „Risikostreuung“.

Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass man das Risiko der sog. toxischen Produkte auch nicht durch ein Controlling beherrschen kann. Die Swap-Geschäfte haben teilweise unbegrenzte Verlustrisiken. Haben sich diese Verlustrisiken realisiert, können die Swap-Geschäfte, um weitere Schäden zu vermeiden, nur noch durch Auszahlung des negativen Marktwertes aufgelöst werden.

Zum Zeitpunkt der Realisierung des Verlustrisikos dürfte der negative Marktwert jedoch so hoch sein, dass die Kommune diesen Betrag nicht wird aufbringen können. Somit hat die Kommune keine Möglichkeit die Verluste zu beherrschen. Ist ein toxisches Produkt im Portfolio, kann auch ein gutes Controlling keine Risikobegrenzung sicherstellen. Chancen für geschädigte Kommunen  Zunächst reagierte die Rechtsprechung auf den Versuch der geschädigten Kommunen, die in Folge der Falschberatung erlittenen Verluste abzuwenden, uneinheitlich.

BGH Urteil vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10)

Mit Urteilt vom 22.03.2011 hat der BGH erstmals zu den Zins-Swap-Geschäften Stellung genommen und geschädigten Anlegern wieder Hoffnung gemacht. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit große Aufmerksamkeit erregt, da sie Signalwirkung für zahlreiche weitere Verfahren haben dürfte.  

Der XI. Zivilsenat verurteile die Deutsch Bank zur Schadensersatzzahlung an ein mittelständisches Unternehmen wegen Verletzung der Beratungspflichten bei der Vermittlung eines Spread-Ladder-Swaps (Zins-Swaps). Seine Entscheidung stützt der BGH darauf, dass die beratende Bank ihre Pflicht zur objektgerechten Bratung verletzt hat, indem sie den Anleger nicht über den „negativen Marktwert“ des Swap-Geschäfts aufgeklärt hatte.  

Ein „negativer Marktwert“ stellt den von der Bank bewusst strukturierten negativen Anfangswert des Swap-Geschäfts dar und ergibt sich daraus, dass das Swap-Geschäft von der Bank so konstruiert wurde, dass die Gewinnchancen überwiegend zugunsten der Bank bestehen. Aufgrund der einseitig zum Nachteil für den Anleger verteilten Gewinnchancen wird dem Swap-Geschäft bereits zum Abschlusszeitpunkt von Mark ein „negativer Marktwert“ beigemessen. Die beratende Bank war verpflichtet über den „negativen Marktwert“ aufzuklären, da so BGH wörtlich:

„dieser Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und die konkrete Gefahr begründet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt.„  

Weiterhin stellte der BGH in seiner Entscheidung fest, dass bei so hoch riskanten und hochkomplexen Finanzprodukten hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen seien. Dem Kunden müsse in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung das Verlustrisiko real und ruinös sein könne. 

BGH Beschluss vom 18.10.2011 (XI ZR 367/10)

In einem Beschluss vom 18.10.2011 bestätigte der BGH seine im Urteil vom 22.03.2011 eingenommene Position. Das Verfahren des kommunalen Abwasserzweckverbandes Mariatal (AZV) gegen die Deutsche Bank endete zwar mit einem Vergleich, in dem die Beklagte Bank jedoch sich verpflichtete 100 % der Hauptforderung und 95 % der Zinsansprüche an den Zweckverband zu bezahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.  

Fazit

In Anbetracht der aktuellen Entwicklung in der Rechsprechung kann geschädigten Kommunen, mittelständischen Unternehmen und auch Privatkunden, für die die günstige Rechtsprechung gleichermaßen gilt, nur empfohlen werden spezialisierte Anwälte mit der Prüfung ihrer Ansprüche aus Falschberatung zu beauftragen.

Da grundsätzlich auch mit der Verjährung dieser Ansprüche zu rechnen ist, sollte hierbei nicht allzu lange gezögert werden.  Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche Verfahren im Zusammenhang mit Swap-Geschäften betreut.

DB BALANCED CURRENCY HARVEST INDEX SWAP (HARVEST SWAP)

Seit dem Jahr 2008 empfahl die Deutsche Bank zahlreichen Anlegern eine neue Generation von Swaps. Diese hochkomplexen Finanzprodukte tragen Namen wie „Sturkturierter EUR-Swap mit Koppelung an den DB Balanced Currency Harvest Index“ oder „Strukturierter EUR Zisnsatzswap mit Koppelung an den DB Long Short Momentum (EUR) Index“ und werden als Harvest Swaps bezeichnet.  

Bei den Harvest Swaps handelt es sich um die Nachfolgegeneration des Spread-Ladder-Swaps, der Gegenstand der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2012 (Az. XI ZR 33/10) wurde. Die Konditionen der Harvest Swaps sehen vor, dass die Bank feste Zinsen zahlt, während der Kunde sich zur Zahlung variabler Zinsen verpflichtet, deren Höhe von der Entwicklung eben jenem DB Balanced Currency Harvest Index bzw. DB Long Short Momentum (EUR) Index abhängt.

Und so funktioniert das synthetische Finanzprodukt:

Bei dem Harvest Swap wettet der Anleger gegen die Deutsche Bank auf die Entwicklung des Harvest Index. Bei dem Harvest Index handelt es sich nicht um einen Marktzins (wie z.B. Euribor) sondern vielmehr um eine „Eigenkreation“ der Deutschen Bank.  

Somit schuldet der Anleger der Deutschen Bank Zahlungen, die unmittelbar von der Entwicklung des Harvest-Index abhängen. Die Deutsche Bank bestimmt, wie sich der Index zusammen setzt und kann somit gleichzeitig auf dessen Entwicklung Einfluss nehmen. Das ist etwa so, als wenn bei einem Kartenspiel ein Spieler bestimmt, wer welches Blatt bekommt. Dass bei einer solchen Konstellation der Anleger häufig „verliert“, liegt nahe.

Mittlerweile sieht es tatsächlich so aus, dass viele Anleger mit den Harvest Swaps erhebliche Verluste erleiden, die nicht selten in sechsstelliger Höhe ausfallen. Vermehrt wird deshalb die Deutsche Bank von Ihren Anlegern in Anspruch genommen, was zahlreiche Entscheidungen belegen.  

Die bundesweit erste Gerichtsverhandlung in einer Harvest-Sache fand vor dem Landgericht Bielefeld am 21.02.2011 (Az. 6 C 249/10) statt. Bereits vor der Grundsatzentscheidung des BGH vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) hat das Gericht die Produktunterlagen der Deutschen Bank kritisch gesehen.

Die Bank und Privatkunde einigten sich jedoch auf einen gerichtlichen Vergleich. Mit Urteil vom 13.09.2011 hat das Landgericht Berlin (Az. 10 O 122/11) die Deutsche Bank wegen eines Harvest Swaps zum Schadensersatz verurteilt.

Es folgten die Urteile des Landgerichts Magdeburg vom 13.03.2012 (Az. 9 O 897/11); das Urteil des Landgerichts Münster vom 28.03.2012 (Az. 114 O 15/11) sowie kürzlich das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.05.2012 (Az. 30 O 443/10). In sämtlichen vorbenannten Entscheidungen wurde die Deutsche Bank zum Schadensersatz verurteilt. 

In den Urteilsgründen stellen sämtliche Landgerichte fest, dass die Deutsche Bank die ihr obliegenden Pflichten aus dem Beratungsvertrag mit den geschädigten Kunden schuldhaft verletzt hatte. Die Deutsche Bank wäre verpflichtet gewesen, die Anleger darüber aufzuklären, dass der von ihr empfohlene Swapvertrag zum Abschlusszeitpunkt einen „anfänglichen negativen Marktwert“ aufwies. Im Ergebnis haben die Landgerichte bisher das Grundsatzurteil des BGH vom 22.03.2011 (Ille./.Deutsche Bank) auf die Harvest Swaps übertragen. Rechtsanwalt Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte:

„Geschädigte Anleger haben gute Chancen, sich in solchen Fällen bei der beratenden Bank schadlos zu halten. In sämtlichen, von uns betreuten Zinsswap-Fällen, haben die Banken es versäumt, die Kunden über den negativen Marktwert aufzuklären, sodass eine schadensersatzbegründende Falschberatung vorliegt.“  

Geschädigte Anleger, sollten sich daher von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

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