SÜDWESTRENTA PLUS
Stuttgart 06.01.2008
Die Südwest-Finanzgruppe mit Sitz in Markdorf gibt über die Firmen Südwest Finanz Vermittlung AG, die Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG und die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG atypisch stille Beteiligungen für Anleger heraus. Dabei handelt es sich um Unternehmensbeteiligungen, bei denen der Anleger sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist.
Die Beteiligungen wurden nach Ansicht von BRÜLLMANN Rechtsanwälte als so genanntes Steigersystem konzeptioniert. D.h., dass die Anleger, nachdem sie keine Steuervorteile mehr mit ihrer Beteiligung erzielen konnten, in die „nächste Beteiligung unter Stilllegung der alten wechselten“.
Diese Vorgehensweise ist den Anlegern nach deren Angaben schon bei der Beratung „vorgegeben“ worden. Typischerweise sind die ca. 28.000 Anleger daher nach mehreren Jahren an mehreren Südwest Finanz Gesellschaften beteiligt.
Vielen Anlegern wurden die Beteiligungen von ihrem Berater als ideale Altersvorsorge (Südwestrenta) empfohlen, wofür auch die sehr lange Vertragsdauer spricht. Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Nach unserer Auffassung und der vieler Verbraucherschützer eignen sich derartige Unternehmensbeteiligungen regelmäßig nicht für die Altersvorsorge.
Anlagen, die zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossen werden, sollten nämlich in jedem Fall eine Voraussetzung mitbringen: das eingesetzte Kapital sollte sicher sein! Dies ist bei einer atypisch stillen Beteiligung hingegen nicht der Fall.
Das Geld ist nicht wie bei Bankanlagen gesichert, weder gehört die Südwest Finanzgruppe dem Einlagensicherungsfonds, noch der Entschädigungseinrichtung der Banken an. Im Insolvenzfall würde der Anleger daher allenfalls einen Anspruch auf die meist geringe Insolvenzquote haben.
Die Anleger haben jedoch – wenn sie auf dieses Risiko vor Abschluss der Beteiligung von ihrem Berater nicht hingewiesen wurden – gute Chancen, Schadensersatz zu verlangen. Neben dem Berater, der die für den Anleger wichtigen Informationen nicht weitergegeben hat, haftet auch das jeweilige Beteiligungsunternehmen für die Fehlberatung, da diese den Berater mit der Vermittlung beauftragt hat und für ihre so genannten „Erfüllungsgehilfen“ gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einstehen muss.
Anleger, die über die tatsächlichen Risiken nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.