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MPC SANTA P SCHIFFE GMBH & CO. KG

Hintergrundinformationen  

Der Dachschiffsfonds Santa P Schiffe wurde im Jahre 2005 vom Hamburger Emissionshaus MPC Münchmeyer Petersen Capital AG aufgelegt. Rund 82 Mio. Euro zuzüglich 5 % Agio legten die Anleger in dem Schiffsfonds an, welcher mit diesem Kapital 6 Containerschiffe mittlerer Größe - MS Santa Paola, MS Santa Philipps, MS Santa Priscilla, MS Santa Regina und MS Santa Regula - erwarb.  

Die Schifffahrtskrise

Im Zuge der weltweiten Rezession in den Jahren 2008-2009 brach der Markt für Schiffstransporte zusammen. Sinkende Einnahmen standen hohen Zahlungsverpflichtungen für Betriebskosten und Schiffsdarlehen gegenüber und sorgten für Liquiditätsnot.

So geriet der Schiffsfonds bereits wenige Jahre nach dem Start in erhebliche Schieflage. Die Anleger des Fonds MPC Santa P Schiffe wurden aufgefordert Nachschüsse zu tätigen, d.h. erneut Kapital zu investieren. Die Einnahmen blieben weit hinter den prognostizierten Zahlen zurück. Ausschüttungen fielen geringer als erwartet, teilweise ganz aus. Das Leiden der Container Schifffahrt scheint kein Ende zu finden.

Auch in den letzten Monaten verschlechterten sich die Rahmenbedingungen auf dem Markt. Die Nachfrage nach Schiffstransporten ging weiter zurück. Zeitgleich stehen Container Schiffe in einem extremen Verdrängungswettbewerb. Dies führt zwangsläufig dazu, dass Charterraten sinken. Experten gehen davon, dass die Schifffahrtskrise das gesamte 2012 anhalten wird.

Hilfe für Anleger  

Anlegern, die nicht die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds MPC Santa P Schiffe in der Schifffahrtskrise abwarten möchten und kein Risiko eines Totalverlustes eingehen wollen, kann nur geraten werden, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung eines verlustfreien Ausstiegs und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Die Chancen hierzu stehen gut. 

Falschberatung  

Die auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei BRÜLLMANN, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Anleger vertritt, prüfte sowohl die einzelnen Beratungssituationen als auch den Emissionsprospekt und gelang zum Ergebnis, dass Schadensersatzansprüche sowohl auf die Falschberatung seitens der Anlagevermittler als auch auf die Prospektfehler gestützt werden können.

sog. „weiche Kosten“

Die Kosten die während der Investitionsphase eines Fonds anfallen werden auch als Weichkosten einer geschlossenen Beteiligung bezeichnet. Sie werden in Prozent ausgedrückt und ins Verhältnis zum Gesamtinvestitionsvolumen gesetzt. Auch das zu zahlende Agio gehört zu den Weichkosten.

Bereits im Jahre 2004 hat der BGH in seinem Urteil (AZ: II ZR 88/02) festgestellt, dass Weichkosten im Prospekt vollständig, strukturiert und klar ausgewiesen werden müssen.

In einem weiteren Urteil aus dem Jahre 2006 (AZ: II ZR 329/04) bestätigte der BGH die im Jahre 2004 aufgestellten Anforderungen und forderte darüber hinaus, dass die Weichkosten zweckgebunden eingesetzt werden sollten sowie ihre Verwendung eindeutig ausgewiesen wird. Wörtlich heißt es in dem Urteil:  

„…Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn "weiche" Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden…“.

Unter diesen Gesichtspunkten wird der Prospekt den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht. Zwar sind in der Aufstellung „Mittelverwendung und Mittelherkunft“ die Gründungs- und Beratungskosten sowie die Kapitalbeschaffungs- und Nebenkosten tabellarisch aufgelistet, dies jedoch unübersichtlich und unstrukturiert. O

hne separate Berechnungen, hatten Anleger keine Möglichkeit festzustellen, in wie weit ihre Einlagemittel tatsächlich für den Kauf von Schiffen verwendet werden. 

Erst durch Addition der Gründungs- und Beratungskosten in Höhe von 900.000,00 Euro, der Kapitalbeschaffungs- und Nebenkosten in Höhe von 22.110.000,00 Euro, des Kursverlustes in Höhe von 1.180.000,000 Euro sowie des Zwischenfinanzierungsaufwands in Höhe von 20.808.000,00 Euro wird klar, dass die Weichkosten ohne Agio insgesamt 44.998.000,00 Mio. Euro betragen.

Addiert man das Agio in Höhe von 5.526.000,00 Euro hinzu, wird klar, dass 50.524.000,00 Euro und damit rund 58,5 % des Investitionskapitals der Anleger nicht in den tatsächlichen Kauf von Schiffen flossen. Somit wurde mehr als die Hälfte des von den Anlegern investierten Kapitals für nicht investive Zwecke verwendet, ohne dass die dem Verkaufsprospekt ohne Weiteres entnommen werden konnte.

Anleger wurden auch in den Beratungsgesprächen auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechsprechung sind sowohl der Emissionsprospekt als auch die Anlageberatung als falsch zu bezeichnen.

Vertriebsprovisionen  

Nach der sog. Kick-Back Rechsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, Az. XI ZR 56/05) muss grundsätzlich jede Bank, die einem Bankkunden etwas empfiehlt, den Bankkunden mitteilen, ob sie Rückvergütungen oder Provisionen für die Anlageempfehlung erhält. Auf die Höhe der Provision kommt es nicht an. 

Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im Gegenteil, die stark im Vertrieb des Fonds MPC Santa P Schiffe GmbH & Co. KG tätige Deutsch Apotheker- und Ärztebank weigerte sich hartnäckig die Höhe der von ihr erhaltenen Provisionen offen zu legen. Erst auf das Urteil des AG Karlsruhe vom 3. Februar 2012 (12 C 132/11) erteilte die Apo-Bank urteilsgemäß Auskunft.

Danach erhielt sie bemerkenswerte 14 Prozent Provision für die Vermittlung des Fonds MPC Santa P Schiffe GmbH & Co. KG. Weder im Verkaufsprospekt noch in der einzelnen Beratungssituation wurden Anleger über die von der Bank erhaltene Provisionen informiert.

Die freien Anlageberater (Anlagevermittler) müssen ihre Kunden über die Höhe ihrer Innenprovisionen dann aufklären, wenn diese Provision 15 Prozent des eingebrachten Kapitals überschreitet (BGH Urteil vom 15. April 2010 - Aktenzeichen III ZR 196/09).

Bei allen bislang geprüften MPC Schiffsfonds beliefen sich die für den Vertrieb angefallenen Kosten weit über 15 %, bis zu teilweise 32 % des Einlagekapitals. Darüber hätten Anlageberater ihre Kunden zwingend informierten müssen.

In sämtlichen von BRÜLLMANN Rechtsanwälten geprüften Fällen sind solche Hinweise nicht erfolgt. „Nach unserer Erfahrung wurden Anleger oftmals nicht über die bestehenden Risiken, informiert“, erklärt Rechtsanwalt Looser.

Währungsrisiko  

Bei dem vorliegenden Fonds MPC Santa P Schiffe GmbH & Co.KG. bestehen zweierlei Währungsrisiken die den Anlegern von ihren Anlageberatern verschwiegen wurden. Zum einen unterliegen Schiffsfons grundsätzlich einem Währungsrisiko, da der Schiffsmarkt sich nahezu ausschließlich im US-Dollar Bereich bewegt. Die von den Anlegern in Euro eingebrachten Einlagen mussten in US-Doller gewechselt werden.

Schon hierbei bestand für die Anleger das Währungsrisiko, dass ein Teil ihrer Einlage durch den ungünstigen Wechselkurs verloren geht. Als zweites, vielleicht noch gravierenderes Risiko kommt vorliegend hinzu, dass der Fonds hohe Kredite in japanischen Yen (JPY) aufgenommen hatte. 

Dies versprach zunächst Einsparpotential. Nachdem der Yen einen unerwarteten Aufschwung erlebt und der Wechselkurs Yen - US Dollar sich für den Fonds ungünstig entwickelt, müssen weit mehr Gelder als ursprünglich geplant in die Tilgung der in Yen aufgenommenen Kredite investiert werden.

Dies hat nicht nur negative Auswirkungen auf die Liquidität des Fonds zur Folge sondern kann im schlimmsten Falle zu Zahlungsunfähigkeit des Fonds führen. Unter solchen Umständen können Kreditkündigung und Verwertung des Fondsobjekts nicht ausgeschlossen werden.

Für den Anleger würde dies einen Totalverlust bedeuten. Dieses Szenario hätte den Anlegern zwingend vor Augen geführt werden müssen, was in meisten Fällen unterblieben ist. 

Zweitmarktrisiko  

Der Fonds MPC Santa P Schiffe GmbH & Co.KG. sieht eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2021 vor. Die Anleger haben bis zu diesem Zeitpunkt somit keine Möglichkeit ihre Beteiligung zu kündigen sondern müssten versuchen ihre Beteiligung zu verkaufen. Für Fondsbeteiligungen gibt es keinen garantiert funktionierenden Zweitmarkt.

Meist ist der Verkauf nur mit einem Verlust möglich. Für den Fall dass kein Käufer gefunden wird, kann der Fonds überhaupt nicht verkauft werden und der Anleger bleibt an den Fonds gebunden. Der Verkauf einer Beteiligung wird umso schwerer, je schlechter die Marktlage für die Schifffsfonds ist. Somit tragen die Anleger ein erhebliches Zweitmarktrisiko. Auch hierüber wurden die meisten Anleger nicht informiert.

Fazit   

Vor diesem Hintergrund, bestehen für die betroffenen Anleger gute Chancen Schadensersatz für die fehlerhafte Beratung zu verlangen. Die Schadensersatzpflicht der Analgeberater wurde schon durch zahlreiche rechtskräftige Urteile festgestellt.

Nach einer aktuellen BGH Entscheidung (BGH, Urteil vom 14.5.2012, Az. II ZR 69/12) haften neben den Beratern auch die Gründungsgesellschafter des Fonds für die Falschberatung der Anleger. Das höchstrichterliche Urteil eröffnet somit geschädigten Anlegern, die wegen einer Vermögenslosigkeit von Anlageberatern- und vermittlern den Schadensersatz nicht realisieren können, neue Möglichkeiten.

Gerne prüfen wir für Sie welche Ansprüche in Betracht kommen und setzen diese konsequent für Sie durch.

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Aktuelles
24.04.2024

Für die vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits zahlte der Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentscheidung in Höhe von rund 72.000 Euro an seine Bank. Das OLG Brandenburg hat nun mit Urteil vom 20. März 2024 entschieden, dass die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen muss, da sie falsche Angaben zur Berechnung der Entschädigung gemacht habe (Az.: 4 U 35/23).
23.04.2024

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18.04.2024

Kriminelle haben eine neue Betrugsmasche beim Online-Banking - das sog. Skimming 2.0. Bankkunden müssen aufpassen, dass sie nicht Opfer dieser Masche werden.
17.04.2024

Die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG befindet sich bekanntlich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Dass es nicht bei der Insolvenz der Dachgesellschaft bleiben würde, war zu befürchten. Nun hat die d.i.i mit Pressemitteilung vom 16. April 2024 mitgeteilt, dass sie in Kürze auch für den Fonds d.i.i. 14. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG Insolvenzantrag stellen wird.
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Der Wärmepumpenhersteller B4H Brennstoffzelle4Home GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Cottbus hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 8. April 2024 eröffnet (Az.: 63 IN 130/24). Die Insolvenz betrifft auch die Anleger der Anleihe, die nun um ihr investiertes Geld fürchten müssen.
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Kurz vor Ostern hatte die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG Insolvenzantrag gestellt. Am 9. April 2024 hat das Amtsgericht Frankfurt das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 810 IN 397/24 D). Da nicht nur für die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG, sondern auch für mehrere Tochtergesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass in Kürze weitere Insolvenzverfahren vorläufig eröffnet werden.