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LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO III: DEUTSCHE BANK MUSS ANLEGER SCHADENSERSATZ ZAHLEN

29.08.2016

Die Deutsche Bank muss einem von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenem Anleger des Lloyd Fonds Schiffsportfolio III Schadensersatz in Höhe von rund 25.000 Euro wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zahlen. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 5. August 2016 entschieden (Az.: 2/19 O 179/15).

„Wir haben die Auffassung vertreten, dass unser Mandant fehlerhaft beraten und weder über die Provisionen an die Bank noch über die Risiken der Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt wurde. Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt und die Geldanlage wird rückabgewickelt, d.h. unser Mandant erhält seine Einlage zzgl. Zinsen zurück“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.

Der Fall: Der Kläger hatte in mehreren Gesprächen mit einer Kundenberaterin der Deutschen Bank seinen Wunsch nach einer konservativen, sprich risikoarmen Geldanlage formuliert. Diese hatte ihm dann die Beteiligung an dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio III als sichere und zum Vermögensaufbau geeignete Kapitalanlage empfohlen. Risiken wie das Totalverlust-Risiko, hohe Weichkosten, Wechselkursverluste, lange Laufzeiten oder erschwerte Handelbarkeit der Anteile wurden in den Gesprächen nicht erläutert, auch die Vermittlungsprovisionen an die Bank wurden nicht erwähnt. Der Verkaufsprospekt wurde erst am Tag der Unterschrift übersandt. „Bei Kenntnis der Risiken und der Provisionen hätte unser Mandant die Fondsanteile nicht gezeichnet. Zu dieser Überzeugung ist auch das Gericht gelangt“, so Rechtsanwalt Seifert.

Das Gericht stellte fest, dass keine anleger- und objektgerechte Beratung stattgefunden hat und der Kläger nicht über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufgeklärt wurde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger vor 40 Jahren selbst eine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen hat. Aus diesem Umstand könnten keine näheren Kenntnisse des Klägers zu Agio, Rückvergütungen oder Risiken von Beteiligungen an geschlossenen Fonds unterstellt werden. Denn vor 40 Jahren seien Geldanlagen dieser Art zumindest noch nicht gängig gewesen.

Auch könne dem Kläger, nach Überzeugung des Gerichts nicht vorgeworfen werden, dass er bei Zeichnung der Anteile auch die Übergabe des Verkaufsprospekts bestätigt habe ohne dem eine Bedeutung beizumessen. Die sei bei juristischen Laien nicht ungewöhnlich. „Zudem hat die Verhandlung gezeigt, dass der Emissionsprospekt mit allen wesentlichen Angaben erst nach Zeichnung der Anteile angekommen ist, so dass er sich auch auf diesem Weg nicht über die Risiken informieren konnte“, erläutert Rechtsanwalt Seifert.

Unterm Strich war für das Gericht die fehlende Aufklärung über Risiken und Provisionen für die Anlageentscheidung kausal. Daher sei die Beteiligung rückabzuwickeln.

Rechtsanwalt Seifert: „Der Fall ist ein klassisches Beispiel einer fehlerhaften Anlageberatung, wie sie gerade bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds immer wieder vorgekommen ist. Der Fall zeigt auch, dass die Anleger gute Chancen haben, Schadensersatz geltend zu machen und durchzusetzen. Das Urteil des LG Frankfurt ist zwar noch nicht rechtskräftig. Wir sind aber der Auffassung, dass es im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH steht und daher nicht dran zu rütteln sein dürfte.“

 

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