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HSC OPTIVITA USA, HSC OPTIVITA UK UND HSC OPTIVITA DEUTSCHLAND

ANLEGERN DROHT DER VOLLSTÄNDIGE VERLUST

Die Hanseatische Sachwert Concept GmbH – kurz HSC – ist ein Unternehmen der 1985 gegründeten HCI Gruppe. Die HSC selbst entstand erst 2003 und ist seitdem im Bereich der Konzeption von Kapitalanlagen tätig. Hierbei entwickelte die HSC zahlreiche geschlossene Lebensversicherungsfonds, die in deutsche, US-Amerikanische oder britische Lebensversicherungen investierten.

Das Konzept sieht vor, dass der Fonds auf dem jeweiligen Zweitmarkt die Lebensversicherungspolicen erwirbt und mit Eintritt des Versicherungsfalls, also im Todesfall, die Versicherungsprämie kassiert. Im Gegenzug zahlt der Fonds die Versicherungsbeiträge der Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weiter.

Die Entwicklung

Die auf dem US-Lebensversicherungsmarkt aufgelegten Fonds HSC US Leben Select 1, HSC Optivita USA II und HSC Optivita USA III nehmen eine besorgniserregende Entwicklung. Der Grund hierfür dürfte in der falsch prognostizierten Lebenserwartung der Versicherten, deren Versicherungspolicen der Fonds auf dem US-Lebensversicherungszweitmarkt erworben hat, liegen.

Die Sterbensrate der Versicherten fällt tatsächlich viel geringer aus, als dies von den Initiatoren angenommen wurde. Da die Versicherungsprämien nicht bis zu einem bestimmten Alter, sondern bis zum Todesfall gezahlt werden müssen, ist der Fonds mit höheren Prämienzahlungen belastet.

Die Fälligkeit der Ablaufleistungen tritt nicht ein, so dass dem Fonds auch die so dringend benötigten Einnahmen fehlen. Im Ergebnis droht den Anlegern der vollständige Verlust des eingesetzten Kapitals.

Auch HSC Optivita UK I, HSC Optivita UK II, HSC Optivita UK III Premium, HSC Optivita UK VII, HSC Optivita UK VIII, HSC Optivita UK X und HSC Optivita UK XI, die in britische Zweitmarktpolicen investieren, befinden sich in einer wirtschaftlichen Schieflage. Hintergrund für die Schwierigkeiten des Lebensversicherungsfonds dürften die massiven Veränderungen des britischen Lebensversicherungsmarktes sein.

Als Konsequenz der Finanzkrise wurden die Schlusszahlungen und die Rückkaufwerte der Versicherungspolicen stark reduziert. Somit wurde vielen Lebensversicherungsfonds die Grundlage ihrer Kalkulation entzogen. Somit droht den Anlegern auch hier der Totalverlust Ihres Kapitals.

Nicht optimistischer stellt sich die Situation in Deutschland dar. Die HSC Optivita VI Deutschland und HSC Optivita IX Deutschland investieren in deutsche Kapitallebens- und Rentenversicherungen.

Die Nachwirkungen der Finanzkrise 2007/2008 machen auch diesen Fonds zu schaffen, so dass prospektierte Ausschüttungen immer unwahrscheinlicher werden. So müssen die Anleger des HSC Optivita VI Deutschland bereits jetzt, mangels ausreichender Liquidität des Fonds, auf Ausschüttungen verzichten.

Schadensersatzansprüche haben Aussicht auf Erfolg

Aufgrund der negativen Entwicklung der HSC Optivita Fonds wandten sich in den vergangenen Monaten immer wieder Anleger an unsere Kanzlei. In den meisten Fällen konnten wir gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen feststellen.

Bei der Analyse der Beratungssituation im Vorfeld des Abschluss einer Beteiligung haben wir wiederkehrende, schadensersatzbegründende Beratungsfehler feststellen können:

Falsche Vorstellungen

Viele Anleger investierten ihr Geld in sogenannte Lebensversicherungsfonds in der Annahme, ein sicheres und solides Investment gewählt zu haben. Schließlich handelt es sich bei Lebensversicherungen um eine konservative Anlageform, zu deren Ende regelmäßig zumindest das eingesetzte Kapital zurückgezahlt wird.

Nicht selten diente deshalb der Beitritt zu einem Lebensversicherungsfonds der Altersvorsorge und -absicherung. Als hoch-spekulative Anlageform ist hierfür das Investment, unserer Ansicht nach, aber gänzlich ungeeignet.

Wette auf den Tod

Im Ergebnis beteiligten sich die Anleger an einer Wette auf den möglichst schnellen Tod der Versicherten. Je länger der Versicherungsnehmer nach dem Verkauf seiner Police an den Lebensversicherungsfonds noch lebt, desto länger müssen an die Versicherungsgesellschaft Prämien gezahlt werden, entsprechend niedriger wird die erzielbare Rendite.

Der Erfolg des Fonds hängt somit davon ab, dass überwiegend Policen von Versicherten erworben werden, deren Tod unmittelbar bevorsteht. Die Einschätzung dieser Frage liegt in Anbetracht der Willkürlichkeit, mit welcher der Tod eintritt, zu einem großen Teil im Bereich der Spekulation. Somit ist eine Beteiligung an einem Lebensversicherungsfonds für die von den meisten Anlegern verfolgten Anlageziele nicht geeignet und durfte von den Banken und Anlageberatern so nicht empfohlen werden.

Keine Risikoaufklärung In den meisten Fällen versäumten Banken und Anlageberater, die Anleger über den unternehmerischen Charakter eines Lebensversicherungsfonds und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Das Risiko des Totalverlusts, das jedem Unternehmen innewohnt, widerspricht dem Konzept einer sicheren Geldanlage. Viele Anleger wurden auf das Totalverlustrisiko nicht aufmerksam gemacht.

Keine Aufklärung über Rückvergütung Die Mehrheit unserer Mandanten wurde nicht über die Vergütung aufgeklärt, die ihre Bank für die Vermittlung der Beteiligung erhielt. Die Offenlegung der Vergütung ist jedoch für die Anlageentscheidung eines jeden Anlegers von großer Bedeutung.

Nur so kann der Anleger beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.

Fazit

Anlegern, die sich an der HSC US Leben Select 1, HSC Optivita USA II und HSC Optivita USA III, HSC Optivita UK I, HSC Optivita UK II, HSC Optivita UK III Premium, HSC Optivita UK VII, HSC Optivita UK VIII, HSC Optivita UK X, HSC Optivita UK XI sowie HSC Optivita VI Deutschland, HSC Optivita IX Deutschland, beteiligt haben, ist daher zu empfehlen, von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten bestehen, das Anlagegeschäft vorzeitig zu beenden und sich schadensfrei zu halten.  

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Aktuelles
12.04.2024

Der Wärmepumpenhersteller B4H Brennstoffzelle4Home GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Cottbus hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 8. April 2024 eröffnet (Az.: 63 IN 130/24). Die Insolvenz betrifft auch die Anleger der Anleihe, die nun um ihr investiertes Geld fürchten müssen.
10.04.2024

Kurz vor Ostern hatte die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG Insolvenzantrag gestellt. Am 9. April 2024 hat das Amtsgericht Frankfurt das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 810 IN 397/24 D). Da nicht nur für die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG, sondern auch für mehrere Tochtergesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass in Kürze weitere Insolvenzverfahren vorläufig eröffnet werden.
09.04.2024

Die MARO Genossenschaft für selbstbestimmtes und nachbarschaftliches Wohnen ist insolvent und hat am 15. März 2024 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Das Amtsgericht München hat dem Antrag entsprochen. Zudem hat das AG München am 27. März 2024 das vorläufige Insolvenzverfahren über die MARO Projektentwicklungsgesellschaft eröffnet.
08.04.2024

Die Ikarus Design Handel GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Hanau hat das Insolvenzverfahren am 1. April 2024 regulär eröffnet (Az.: 70 IN 7/24). Die Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 24. Mai 2024 beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Insolvenz trifft auch die stillen Teilhaber des Unternehmens, die nun erhebliche finanzielle Verluste befürchten müssen.
02.04.2024

Die Deutsche Invest Immobilien AG (D.i.i.) hat am 28. März 2024 Insolvenzantrag am Amtsgericht Wiesbaden gestellt, wie der Vorstandsvorsitzende gegenüber dem Handelsblatt bestätigt hat. Demnach wurde nicht nur für die Dachgesellschaft Insolvenzantrag gestellt, sondern auch für weitere operative Tochtergesellschaften der Immobiliengruppe.
27.03.2024

Die Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrags oder die Bürgschaft für ein Darlehen kann mit erheblichen Risiken verbunden sein. Das musste auch ein Rentner-Ehepaar erleben, das Kreditverträge seines Sohnes mitunterschrieben hatte. Nach dessen Tod nahm die Bank die Eltern in Anspruch. Das Landgericht Potsdam entschied jedoch mit Urteil vom 12. Juli 2023, dass die Bürgschaft sittenwidrig und damit unwirksam sei (Az.: 8 O 181/22).