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RAZZIA BEI DER INSOLVENTEN GENO EG – FORDERUNGSANMELDUNG UND SCHADENSERSATZ

17.09.2018

Im Zusammenhang mit der Insolvenz der Geno Wohnbaugenossenschaft eG kam es am 12. September 2018 zu einer Razzia der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Dabei durchsuchten Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt Baden-Württemberg sowohl Geschäftsräume der insolventen Genossenschaft als auch drei Privatwohnungen.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurden sechs Wohn- und Geschäftsobjekte wegen des Verdachts der Untreue, der Insolvenzverschleppung und des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs durchsucht. Der Verdacht richte sich gegen zwei ehemalige und einen amtierenden Vorstand der Geno Wohnbaugenossenschaft, teilte die Staatsanwaltschaft mit.

„Sollte sich der Verdacht der Staatsanwaltschaft bestätigen, kann das Auswirkungen auf die Schadensersatzansprüche der ausgeschiedenen und aktuellen Mitglieder der Genossenschaft haben. Die Schadensersatzforderungen können dann im Insolvenzverfahren angemeldet werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

Zunächst geht es für die ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieder aber darum, ihren Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bis zum 24. September beim Insolvenzverwalter anzumelden. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, sollten die Forderungen unbedingt angemeldet werden, da sie ansonsten im Insolvenzverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden können.

Die Kehrseite des Insolvenzverfahren ist, dass auch Forderungen auf die Genossenschaftsmitglieder zukommen können. Es ist davon auszugehen, dass sie aufgefordert werden, weiterhin ihre Einlage an die Geno eG zu erbringen, obwohl das Geld mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verloren ist. Dennoch wird die Genossenschaft oder der Insolvenzverwalter vermutlich darauf drängen, dass die vertraglichen Pflichten erfüllt und die Beiträge weiter eingezahlt werden. „Das macht die Sache für die betroffenen Genossenschaftsmitglieder natürlich besonders bitter. Obwohl sie schon durch die Insolvenz der Geno wahrscheinlich Geld verloren haben, sollen sie ihre Beiträge weiter leisten und ihren Schaden noch erhöhen. Auch gegen derartige Zahlungsaufforderungen können rechtliche Schritte ergriffen werden“, erklärt Rechtsanwalt Looser.

Neben der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren können die Genossenschaftsmitglieder auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater prüfen lassen. Diese hätten über die bestehenden Risiken bei einem Beitritt zur Geno Genossenschaft aufklären müssen. Wurde diese Pflicht verletzt, können Schadensersatzansprüche entstanden sein. Solche Ansprüche können natürlich auch gegenüber Unternehmensverantwortlichen bestehen. Insbesondere, wenn sich der Verdacht der Staatsanwaltschaft auf Betrug oder Insolvenzverschleppung bestätigt.

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

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