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WER IST BEI FEHLGESCHLAGENEN KAPITALANLAGEN DER "RICHTIGE" ANSPRUCHSGEGNER?

WER IST BEI FEHLGESCHLAGENEN KAPITALANLAGEN DER "RICHTIGE" ANSPRUCHSGEGNER?

FRANKONIA

Stuttgart 15.10.2007

Es wurde bereits mehrfach obergerichtlich festgestellt, dass atypisch stille Beteiligungen, wie sie beispielsweise von der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) angeboten wurden, u.a. wegen des bestehenden Totalverlustrisikos als Altersvorsorge i.d.R. nicht geeignet sind. Wegen des Totalverlustrisikos sind daher auch (mittelbare) Kommanditbeteiligungen i.d.R. nicht für die Altersvorsorge geeignet.

„Das heißt“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „es ist davon auszugehen, dass Anleger, denen eine dieser Beteiligungen als zur sicheren Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde, schon allein durch diese Empfehlung einen Schaden erlitten haben, da sie eine Kapitalanlage erworben haben, die nicht ihren Bedürfnissen bzw. (Anlage-) Zielen entspricht“.

Für solche Anleger stellt sich dann die Frage, wie und von wem sie diesen Schaden ersetzt bekommen können.

Bei der Frage nach dem „wem“, also dem Anspruchsgegner geht es darum, wer für den Schaden zur Verantwortung zu ziehen ist. „Schuld“ daran, dass der Anleger eine für ihn ungeeignete Kapitalanlage erworben hat, ist zum einen i.d.R. die Person, die dem Anleger das ungeeignete Produkt empfohlen hat.

„Zum anderen“, so Rechtsanwalt Seifert weiter „kann aber auch die Anlagegesellschaft selber, an der sich der Anleger beteiligt hat, ein möglicher Anspruchsgegner sein: Diese trifft nämlich selbst die Pflicht, den Anleger über die mit ihrer Anlage verbundenen Risiken aufzuklären.

Tut sie dies nicht selber, sondern bedient sich hierzu einer dritten Person - also beispielsweise eines Beraters - so muss sie sich ggf. dessen Fehler zurechnen lassen“.

Bei der Frage nun, gegen wen der Anleger im Einzelfall versuchen sollte, seine (möglichen) Ansprüche durchzusetzen, sind insgesamt vier Fallkonstellationen zu unterscheiden: atypisch stille oder Kommanditbeteiligung als Einmal- oder Rateneinlage.

Je nachdem was für eine Beteiligung der Anleger erworben hat, verfolgt er mit seinem Schadensersatzanspruch nämlich unterschiedliche Ziele: Während der Einmal-Einleger (nur) seine Einmaleinlage erstattet haben will, will der Rateneinleger neben der Rückzahlung der bisher geleisteten Einlagen auch eine Freistellung von den zukünftigen Ratenverpflichtungen erreichen. 

Wenn man dann noch berücksichtigt, dass der Kommanditist - anders als der atypisch stille Beteiligte - von der Gesellschaft als „Schadensersatz“ nicht seine geleistete Einlage zurück erhält, sondern nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nur das Auseinandersetzungsguthaben erhält, beantwortet sich die Frage nach dem „richtigen“ Vorgehen i.d.R. wie folgt:

Bei einer atypisch stillen Beteiligung, bei der der Anleger sich verpflichtet hat, die Einlage in monatlichen Raten zu erbringen, kann nur durch ein Vorgehen gegen die Gesellschaft eine Beendigung des Vertrages erreicht und damit die zukünftige Zahlungspflicht aus der Welt geschafft werden.

Bei einer atypisch stillen Beteiligung mit einer Einmaleinlage hingegen könnte man rechtlich sowohl von der Gesellschaft, als auch von dem Berater die volle Einlage verlangen.

Anders sieht es hingegen bei den Kommanditbeteiligungen aus: Hier hat der Anleger gegen die Gesellschaft als „Schadensersatz“ maximal einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, also den Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Beendigung.

Folglich wäre hier ein Vorgehen gegen den Berater vorzuziehen - vorausgesetzt, dass dieser solvent ist. Im „Idealfall“ hat dieser nämlich dem Anleger 100 % der geleisteten Einlagen zu ersetzen.

Ein vorgehen gegen die Gesellschaft macht hingegen bei einer Rateneinlage Sinn, um so ein Beendigung des Vertrages und damit eine Befreiung von den zukünftigen Raten zu erreichen; Die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Einlage und dem Auseinandersetzungsguthaben könnte dann ggf. noch von dem Berater ersetzt verlangt werden.

„Nicht jeder atypisch still Beteiligte oder Kommanditist wurde jedoch zwangsläufig falsch beraten und hat einen Schaden erlitten“, gibt Rechtsanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte zu bedenken.

„Daher sollten diese Anleger in jedem Fall ihre Ansprüche zunächst von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt eingehend prüfen lassen“.  

SCHADENSERSATZKLAGE GEGEN DELTOTON AG EINGEREICHT

SCHADENSERSATZKLAGE GEGEN DELTOTON AG EINGEREICHT

BETEILIGUNGEN RUND € 60.000,00

Stuttgart 25.07.2008

Die Stuttgarter Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat für einen Anleger Klage auf Schadensersatz gegen die Würzburger Deltoton AG wegen Verletzung von Aufklärungspflichten beim Erwerb von atypisch stillen Beteiligungen eingereicht. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Von Ende 2001 bis Mitte 2002 hatte der Kläger auf Empfehlung eines Mitarbeiters der inzwischen insolventen Futura Finanz AG insgesamt vier so genannte atypisch stille Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) erworben.

Die Beteiligungen hatten zusammen eine Gesamtvertragssumme - einschließlich 5 % Agio - in Höhe von rund € 60.000,00, welche der Kläger teils durch Einmaleinlagen, teils in monatlichen Raten erbringen sollte. Alles in allem zahlte der Kläger bis zu seiner außerordentlichen Kündigung der Beteiligungen Ende 2007 fast € 35.000,00.

Die Beteiligungen waren dem Kläger als absolut risikolose Anlage empfohlen worden, mit der er nicht nur optimal fürs Alter vorsorgen, sondern darüber hinaus auch noch Steuern sparen könne.

Gestützt wird die Klage gegen die Deltoton AG auf den Vorwurf, dass der Kläger von dem Berater nicht richtig über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurde.

„Unser Mandant wurde insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass bei der von ihm erworbenen atypisch stillen Beteiligung ein Totalverlustrisiko besteht“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „Ferner wurde er nicht darauf hingewiesen, dass er als atypisch stiller Beteiligter grundsätzlich bis zur Höhe seiner Gesamteinlagen haftet.“

Unterbleibt eine Aufklärung über die mit einer Anlage verbundenen Risiken, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verletzung der aus dem Kapitalanlagevertrag resultierenden Pflicht zu umfassender, richtiger und vollständiger Aufklärung über das Anlageprodukt dar.

„Wäre unser Mandant richtig über die Risiken richtig aufgeklärt“, so Rechtsanwalt Seifert weiter, „so hätte er sich niemals an der Frankonia bzw. der Deltoton AG beteiligt. Deshalb will er nun in jedem Fall aus den Beteiligungen aussteigen.

Trotz der aus unserer Sicht eindeutigen Sach- und Rechtslage zeigte die Deltoton AG vorliegend jedoch keinerlei Vergleichsbereitschaft, weshalb wir nunmehr die Ansprüche unseres Mandanten gerichtlich geltend machen“.

„Wir sind dabei optimistisch, dass wir das Gericht von der unzureichenden Risikoaufklärung unseres Mandanten überzeugen können“ ergänzt Rechtsanwalt Hansjörg Looser von BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „Dann erhält unser Mandant nicht nur die gesamten von ihm geleisteten Einlagen als Schadensersatz zurück, sondern auch noch den ihm entgangenen Gewinn.“

Die Klage wurde übrigens nicht in Würzburg, dem Sitz der Deltoton eingelegt, sondern vor dem Landgericht München, dem Gericht in dessen Bezirk die Beratung des Klägers stattfand. „Dies hat den erfreulichen Nebeneffekt, dass dem Kläger eine lange Anfahrt erspart bleibt“ erklärt Rechtsanwalt Looser.  

FRANKONIA

FRANKONIA

IMMER MEHR ANLEGER WOLLEN AUS DER ATYPISCH STILLEN BETEILIGUNG AUSSTEIGEN!

Stuttgart 29.10.2007

Die Zahl der Anleger, die sich atypisch still an einer Gesellschaft der sog. Frankonia Gruppe beteiligt haben und nunmehr vorzeitig aussteigen wollen, wird immer größer. Trotz anders lautender vertraglicher Vereinbarungen stehen aufgrund der aktuellen und anlegerfreundlichen Rechtsprechung ihre Chancen für einen Ausstieg nicht schlecht.

Vielen Anlegern wurden die Beteiligungen an der Frankonia Sachwert AG oder der Frankonia Wert AG (jetzt: Deltoton AG) seinerzeit als ideale Anlageform angepriesen, um nicht nur sicher für das Alter vorzusorgen, sondern um gleichzeitig auch noch Steuern zu sparen.

Dabei wurde ihnen von ihren Beratern oder Vermittlern häufig verschwiegen, welch hohe Risiken sie mit ihrer atypisch stillen Beteiligung eingingen: Nicht nur, dass bei diesen Beteiligungen immer auch die Möglichkeit eines Totalverlustes besteht, weshalb sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet sind. Vor allem haftet der atypisch stille Beteiligte als Mitgesellschafter bis zur Höhe seiner Gesamteinlage für mögliche Verluste der Gesellschaft.

Erst jetzt realisieren viele, durch negative Berichte über andere Gesellschaften aufgeschreckte Anleger, dass sie mit den Beteiligungen ein Risiko eingegangen sind, das sie so niemals wollten. Ganz nach dem Motto: „hätte mir das vorher einer gesagt, dann hätte ich mich nie auf diese Sache eingelassen“. Daher wollen diese Anleger ihre Beteiligungen so schnell wie möglich wieder loswerden.

„Sofern ein Anleger bei der Beratung nicht auf die Risiken hingewiesen wurde, stehen ihm“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „gemäß der jüngsten Rechtsprechung grundsätzlich Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu“.

Noch weiter geht das Oberlandesgericht München, das erst vor kurzem einem atypisch stillen Gesellschafter Schadensersatz gegen einen Anlagevermittler zugesprochen hat, weil dieser „einem in Kapitalanlagesachen unbedarften Kunden“, der eine sichere Anlage zur Altersvorsorge abschließen wollte, eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter angeboten hatte.

Nach Überzeugung des Gerichtes sind atypisch stille Beteiligungen grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet. In ähnlicher Weise entschieden in der letzten Zeit u.a. auch das OLG Düsseldorf sowie das OLG Stuttgart.

Anleger sollten daher ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.  

DEI RISIKEN DER BETEILIGUNG!

DEI RISIKEN DER BETEILIGUNG!

FRANKONIA UND CSA

Stuttgart 09.04.2007

Dies wird laut Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „fälschlicherweise oft als Nachschusspflicht bezeichnet“.

Während sich Anleger an den Gesellschaften der sog. „Frankonia Gruppe“ (jetzt: Deltoton AG) als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten, war an den Gesellschaften der CSA (Beteiligungsfonds IV und 5 AG & Co. KG) eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist möglich.

So verschieden diese beiden Beteiligungsformen in ihrer rechtlichen Ausgestaltung sind, so gleich sind die mit ihnen verbundenen Risiken. Zum einen besteht sowohl bei atypisch stillen Beteiligungen, als auch bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen generell ein Totalverlustrisiko.

Zum anderen droht den Anlegern, dass sie in Höhe ihrer Gesamteinlage haften. Das heißt für einen Anleger mit einer Rateneinlage, dass er grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seine Einlage in voller Höhe zu erbringen, selbst wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich in Insolvenz geht.

Als Nachschusspflicht im eigentlichen Sinne bezeichnet man allerdings nur die Verpflichtung des Gesellschafters, anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen.

Das heißt, der Anleger muss mit dem Nachschuss letztlich mehr Geld einzahlen, als ursprünglich vertraglich vereinbart. Eine Nachschusspflicht besteht jedoch nur, wenn sie ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

„Die Haftung der Anleger bis zur Höhe der Gesamteinlage“ so Rechtsanwalt Marcel Seifert „sowie das Totalverlustrisiko machen beide Beteiligungen zu sehr riskanten Anlageformen, die als solche, vor allem für die Altersvorsorge gänzlich ungeeignet sind“.  

DELTOTON

DELTOTON

WICHTIGES URTEIL FÜR ATYPISCH STILLE GESELLSCHAFTER!

Stuttgart 19.02.2007

Die Ungewissheit hat ein Ende! Mit seinem Urteil vom 23.01.2007 hat der XI. Zivilsenat endlich die Frage geklärt, ab wann Schadensersatzansprüche verjähren, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind.

Seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002 war in der Literatur und Rechtsprechung nämlich umstritten, wann bei diesen sog. Altfällen die 3-jährige Verjährung beginnt - erst ab Kenntnis vom Schaden, wie nach dem neuen Recht, oder kenntnisunabhängig, wie nach dem alten Recht.

Grund hierfür war eine unglückliche Formulierung des Gesetzgebers in der entsprechenden Übergangsvorschrift. Beide Ansichten wurden in den letzten Jahren - auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung - vertreten.

Zwar kristallisierte sich mit der Zeit heraus, dass die herrschende Meinung einen kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn bevorzugte. Dennoch gab es auch vereinzelt Urteile, in denen von einem kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn ausgegangen wurde.

Nach dieser Auffassung waren sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verträgen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, spätestens zum 31.12.2004 verjährt.

Es verwundert daher nicht, dass auch die Deltoton AG in letzter Zeit, wenn Schadensersatzansprüche aus Verträgen geltend gemacht wurden, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, vermehrt eine Verjährung der Ansprüche behauptete.

„Diese Verjährungseinrede“ so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „wird der Deltoton zukünftig dank des BGH-Urteils nicht mehr weiterhelfen“.

Die Bedeutung dieser Entscheidung kann daher gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Vor allem müssen nun alle Anleger, denen bisher wegen der ungeklärten Verjährungsproblematik lediglich bedingt zu einem Vorgehen geraten werden konnte, die Durchsetzung ihrer Ansprüche ernsthaft in Erwägung ziehen.

TROTZ NEUEN NAMENS REISST DER STROM DER AUSSTEIGER NICHT AB!

TROTZ NEUEN NAMENS REISST DER STROM DER AUSSTEIGER NICHT AB!

FRANKONIA

Stuttgart 15.12.2006 

Eigentlich will die Frankoniawert AG nach eigenen Angaben mit der Namensänderung in Deltoton AG eine Imageverbesserung erreichen. In wiefern Ihr das gelingen wird, bleibt abzuwarten.  

„Bereits jetzt kann jedoch festgestellt werden“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „dass die Anleger - trotz des neuen Namens - ihre atypisch stillen Beteiligungen weiterhin loswerden wollen“.

Dass die Zahl der Aussteigewilligen auch nach der Namensänderung nicht abreißt, ist nicht weiter verwunderlich: Denn die Namensänderungen hat keine Auswirkungen auf die Beteiligungen. Das heißt, auch mit dem neuen Namen Deltoton AG sind mit den Beteiligungen die altbekannten Risiken verbunden.

Vor diesen Risiken warnte beispielsweise FINANZtest bereits im Mai 2001:

„Anleger dieses Beteiligungsmodells [atypisch stille Beteiligung] sind nicht nur an den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt“. Dies kann im Extremfall den Totalverlust sämtlicher bisher geleisteter Einlagen sowie darüber hinaus eine Haftung bis zur Höhe der eigenen Gesamteinlage bedeuten.

Es verwundert daher nicht, dass auch die Deltoton AG in letzter Zeit, wenn Schadensersatzansprüche aus Verträgen geltend gemacht wurden, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, vermehrt eine Verjährung der Ansprüche behauptete.

„Diese Verjährungseinrede“ so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „wird der Deltoton zukünftig dank des BGH-Urteils nicht mehr weiterhelfen“.

Die Bedeutung dieser Entscheidung kann daher gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Vor allem müssen nun alle Anleger, denen bisher wegen der ungeklärten Verjährungsproblematik lediglich bedingt zu einem Vorgehen geraten werden konnte, die Durchsetzung ihrer Ansprüche ernsthaft in Erwägung ziehen.

NEUER NAME - NEUES GLÜCK?

NEUER NAME - NEUES GLÜCK?

FRANKONIA

Stuttgart 30.11.2006 

Mit einiger Verwunderung haben die Anleger der Frankoniawert AG zur Kenntnis genommen, dass sich ihre Gesellschaft mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16.08.2006 und der Eintragung im Handelsregister im Oktober 2006 in Deltoton AG umbenannt hat.

Dies geschah, wie die Gesellschafter in einem Rundschreiben der Deltoton AG aus dem November 2006 erfahren, „ausschließlich zur Imageverbesserung“, was angesichts diverser negativer Berichte in den einschlägigen Fachpublikationen nicht wirklich überrascht.

Gleichzeitig beeilt sich die Deltoton AG im Übrigen, den Anlegern in besagtem Rundschreiben zu versichern, dass die Namensänderung „keine Auswirkungen auf Ihre Beteiligung“ hat.

Also: „Alter Wein in neuen Schläuchen“. 

Genau das aber dürfte letztlich das eigentliche Problem sein. Denn egal unter welchem Namen:

„der Abschluss atypisch stiller Beteiligungen“ ist, wie FINANZtest bereits im Mai 2001 feststellte „riskant“. Denn, so FINANZtest weiter, „Anleger dieses Beteiligungsmodells sind nicht nur an den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt“.

So gesehen wären Änderungen bzw. „Auswirkungen“ auf die Beteiligungen mehr als wünschenswert gewesen. Folge der Namensänderung“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „dürfte damit sein, dass zukünftig die einschlägigen Publikationen nicht (mehr) mit der Deltoton in Verbindung gebracht werden“.

Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Aktuelles
18.04.2024

Kriminelle haben eine neue Betrugsmasche beim Online-Banking - das sog. Skimming 2.0. Bankkunden müssen aufpassen, dass sie nicht Opfer dieser Masche werden.
17.04.2024

Die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG befindet sich bekanntlich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Dass es nicht bei der Insolvenz der Dachgesellschaft bleiben würde, war zu befürchten. Nun hat die d.i.i mit Pressemitteilung vom 16. April 2024 mitgeteilt, dass sie in Kürze auch für den Fonds d.i.i. 14. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG Insolvenzantrag stellen wird.
12.04.2024

Der Wärmepumpenhersteller B4H Brennstoffzelle4Home GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Cottbus hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 8. April 2024 eröffnet (Az.: 63 IN 130/24). Die Insolvenz betrifft auch die Anleger der Anleihe, die nun um ihr investiertes Geld fürchten müssen.
10.04.2024

Kurz vor Ostern hatte die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG Insolvenzantrag gestellt. Am 9. April 2024 hat das Amtsgericht Frankfurt das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 810 IN 397/24 D). Da nicht nur für die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG, sondern auch für mehrere Tochtergesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass in Kürze weitere Insolvenzverfahren vorläufig eröffnet werden.
09.04.2024

Die MARO Genossenschaft für selbstbestimmtes und nachbarschaftliches Wohnen ist insolvent und hat am 15. März 2024 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Das Amtsgericht München hat dem Antrag entsprochen. Zudem hat das AG München am 27. März 2024 das vorläufige Insolvenzverfahren über die MARO Projektentwicklungsgesellschaft eröffnet.
08.04.2024

Die Ikarus Design Handel GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Hanau hat das Insolvenzverfahren am 1. April 2024 regulär eröffnet (Az.: 70 IN 7/24). Die Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 24. Mai 2024 beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Insolvenz trifft auch die stillen Teilhaber des Unternehmens, die nun erhebliche finanzielle Verluste befürchten müssen.