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EVENTUS EG STELLT INSOLVENZANTRAG

19.09.2017

Jetzt geht es Schlag auf Schlag bei der Eventus eG. Noch einen Tag vor der geplanten außerordentlichen Generalversammlung wurde am 15. September 2017 Insolvenzantrag gestellt und das vorläufige Insolvenzverfahren über die Wohnungsgenossenschaft am Amtsgericht Stuttgart eröffnet (Az.: 5 IN 780/17).

„Für die Anleger ist das der nächste Tiefschlag. Sie müssen immer mehr befürchten, dass ihr investiertes Geld oder Teile davon verloren sind“, sagt Rechtsanwalt Seifert von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte in Stuttgart.

Befürchtungen, dass die Gelder der Anleger bzw. Genossen nicht wie geplant in Immobilien investiert wurden, sind nicht neu. Ende August wies die Eventus eG noch selbst darauf hin, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich der Vorstandsvorsitzende und die Aufsichtsratsvorsitzende pflichtwidrig verhalten haben könnten und dass sowohl die Finanzaufsicht BaFin als auch die Staatsanwaltschaft Stuttgart eingeschaltet worden sei. Durch den Insolvenzantrag scheint sich nun immer mehr zu bewahrheiten, dass Anlegergelder verschwunden sind.

Sollte das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können die Anleger immerhin ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings kann sich ein Insolvenzverfahren in die Länge ziehen und erfahrungsgemäß reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Forderungen der Gläubiger auch nur annähernd zu befriedigen. „Dennoch muss das Geld der Anleger noch nicht verloren sein. Sie müssen nicht das Insolvenzverfahren abwarten, sondern können schon jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Ansprüche können nicht nur gegen die Unternehmensverantwortlichen, sondern auch gegen die Anlageberater und Vermittler entstanden sein. Diese hätten die Anleger über die bestehenden Risiken bei einer Beteiligung aufklären und insbesondere über das Totalverlustrisiko informieren müssen. Sind sie dieser Pflicht nicht nachgekommen, können Schadensersatzansprüche entstanden sein.

Aktuelles
12.04.2024

Der Wärmepumpenhersteller B4H Brennstoffzelle4Home GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Cottbus hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 8. April 2024 eröffnet (Az.: 63 IN 130/24). Die Insolvenz betrifft auch die Anleger der Anleihe, die nun um ihr investiertes Geld fürchten müssen.
10.04.2024

Kurz vor Ostern hatte die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG Insolvenzantrag gestellt. Am 9. April 2024 hat das Amtsgericht Frankfurt das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 810 IN 397/24 D). Da nicht nur für die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG, sondern auch für mehrere Tochtergesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass in Kürze weitere Insolvenzverfahren vorläufig eröffnet werden.
09.04.2024

Die MARO Genossenschaft für selbstbestimmtes und nachbarschaftliches Wohnen ist insolvent und hat am 15. März 2024 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Das Amtsgericht München hat dem Antrag entsprochen. Zudem hat das AG München am 27. März 2024 das vorläufige Insolvenzverfahren über die MARO Projektentwicklungsgesellschaft eröffnet.
08.04.2024

Die Ikarus Design Handel GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Hanau hat das Insolvenzverfahren am 1. April 2024 regulär eröffnet (Az.: 70 IN 7/24). Die Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 24. Mai 2024 beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Insolvenz trifft auch die stillen Teilhaber des Unternehmens, die nun erhebliche finanzielle Verluste befürchten müssen.
02.04.2024

Die Deutsche Invest Immobilien AG (D.i.i.) hat am 28. März 2024 Insolvenzantrag am Amtsgericht Wiesbaden gestellt, wie der Vorstandsvorsitzende gegenüber dem Handelsblatt bestätigt hat. Demnach wurde nicht nur für die Dachgesellschaft Insolvenzantrag gestellt, sondern auch für weitere operative Tochtergesellschaften der Immobiliengruppe.
27.03.2024

Die Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrags oder die Bürgschaft für ein Darlehen kann mit erheblichen Risiken verbunden sein. Das musste auch ein Rentner-Ehepaar erleben, das Kreditverträge seines Sohnes mitunterschrieben hatte. Nach dessen Tod nahm die Bank die Eltern in Anspruch. Das Landgericht Potsdam entschied jedoch mit Urteil vom 12. Juli 2023, dass die Bürgschaft sittenwidrig und damit unwirksam sei (Az.: 8 O 181/22).