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MDM GROUP AG MUSS EINLAGENGESCHÄFT ABWICKELN – ANLEGER FÜRCHTEN UM IHR GELD

28.11.2017

Im April 2017 setzte die Stiftung Warentest die MDM Group AG aus Meggen in der Schweiz auf ihre Warnliste. Die Nachrangdarlehen der MDM Group seien keineswegs die beworbene sichere Geldanlage. Denn bei Nachrangdarlehen stehen die Anleger grundsätzlich im Risiko. Sie können im Insolvenzfall ihr gesamtes investiertes Geld verlieren.

Genau dieses Totalverlustrisiko könnte für die Anleger bittere Realität werden. Denn die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat der MDM Group AG mit Bescheid vom 6. November 2017 die unverzügliche Einstellung und Abwicklung ihres Einlagegengeschäftes aufgeben.

Nach Mitteilung der BaFin habe die MDM Group unternehmerische Beteiligungen in Form festverzinslicher Nachrangdarlehen beworben. Auf Grundlage dieser Darlehensverträge habe sie Gelder angenommen und damit ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft auch in Deutschland betrieben, ohne im Besitz der notwendigen Genehmigung dafür zu sein. „Nach dem Bescheid der BaFin müssen die Gelder an die Anleger zurückgezahlt werden. Ob das Unternehmen dazu überhaupt in der Lage ist, ist fraglich. Es könnte also die Insolvenz drohen und dann würden die Anleger aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen vermutlich leer ausgehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei der Stuttgarter Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Um den drohenden Totalverlust zu vermeiden, können die Anleger aber ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen. Zunächst kann festgestellt werden, ob der Rangrücktritt der Anleger überhaupt wirksam vereinbart wurde. Zudem haben die Verantwortlichen der MDM Group ihr Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. „Damit können sie sich gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig gemacht haben“, so Rechtsanwalt Seifert. Schadensersatzansprüche können auch gegen die Anlagevermittler entstanden sein, wenn diese die Anleger nicht über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.

Die MDM Group AG plante zudem einen Börsengang und bot den Anlegern Aktien an. Der Börsengang kam aber nicht zu Stande. Auch hier können Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Aufklärung entstanden sein.

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