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SCHADENSERSATZKLAGE GEGEN CSA 5 AG & CO. KG EINGEREICHT

SCHADENSERSATZKLAGE GEGEN CSA 5 AG & CO. KG EINGEREICHT

Stuttgart 04.08.2008

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat für eine Anlegerin vor dem Landgericht Dessau Klage auf Schadensersatz gegen die Würzburger Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG (CSA) wegen Verletzung von Aufklärungspflichten beim Erwerb von (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen eingereicht.  

„Unsere Mandantin“ so Rechtsanwalt Hansjörg Looser von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „erwarb eine Beteiligung (Typ K) als mittelbare Kommanditistin an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. Die Beteiligung wurde ihr als absolut sichere Anlage für die Altervorsorge empfohlen. Sie wurde nicht auf die mit der Beteiligung verbundenen Risiken, insbesondere nicht auf das mögliche Totalverlustrisiko hingewiesen“

Wird ein Anleger nicht über die mit einer Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verletzung der aus dem Kapitalanlagevertrag resultierenden Pflicht zu umfassender, richtiger und vollständiger Aufklärung über das Anlageprodukt dar.

„Unsere Mandantin hätte sich niemals an der CSA beteiligt, wenn sie beim Erwerb der Beteiligung richtig über die Risiken aufgeklärt worden wäre“, so Rechtsanwalt Looser weiter“. „Da in diesem Fall von der CSA kein akzeptables Vergleichsangebot unterbreitet wurde, wurden nunmehr die Ansprüche unserer Mandantin gerichtlich geltend gemacht“.

„Besonders spannend wird“ so Rechtsanwalt Hansjörg Looser „wie das Gericht sich zu dem Problem der sog. fehlerhaften Gesellschaft positioniert“. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wird eine bereits in Vollzug gesetzte Gesellschaft, der kein - oder ein nichtiger Gesellschaftsvertrag - zu Grunde liegt, dennoch für die Vergangenheit als wirksam und nur für die Zukunft als „verzichtbar“ angesehen. 

Folge ist, dass die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nicht rückabgewickelt werden, sondern vielmehr eine Liquidation stattfindet. Der Gesellschafter erhält dann beim „Ausscheiden“ aus der Gesellschaft (nur) das so genannte Auseinandersetzungsguthaben; dies ist der Wert, den sein Gesellschaftsanteil zum Zeitpunkt des „Ausscheidens“ tatsächlich hat. 

Dieser kann unter Umständen deutlich unter dem liegen, was der Anleger auf seine gezeichnete Einlage tatsächlich einbezahlt hat.

„Auch die CSA“ so Rechtsanwalt Looser weiter „wendete im vorliegenden Fall ein, dass bei diesen mittelbaren Kommanditbeteiligungen die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sei, weshalb unsere Mandantin - wenn überhaupt - nur das Auseinandersetzungsguthaben verlangen könne. Die CSA beruft sich dabei u.a. auf ein Urteil des BGH (Urteil vom 19.07.2004, Az.: II ZR 354/02), indem diese Auffassung scheinbar inzident bestätigt wird“.

„Unserer Meinung nach“, erklärt Rechtsanwalt Looser „ist die Rechtsauffassung der CSA jedoch falsch:

Das Urteil des BGH betrifft den Fall, dass der Gesellschafter (unmittelbarer) Kommanditist einer Gesellschaft geworden ist. Bei den Beteiligungen an der CSA ist dies jedoch i.d.R. nicht der Fall; die Anleger der CSA werden überwiegend (nur) mittelbare Kommanditisten. Das heißt, ihre gesellschaftsrechtliche Stellung wird von einem Treuhänder ausgeübt, der alle mittelbaren Kommanditbeteiligungen ‚hält und deren Rechte ausübt’“.  

„Wir vertreten daher die Auffassung“, so Rechtsanwalt Looser „dass auf die mittelbaren Kommanditbeteiligungen der CSA die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden ist. Unseres Erachtens entspricht die Stellung der mittelbaren Kommanditisten vielmehr der von reinen Kapitalgebern.

Die mittelbare Kommanditbeteiligung muss unseres Erachtens wie ein so genanntes partiarisches Darlehen behandelt werden. Das hat zur Folge, dass bei der Rückabwicklung alles verlangt werden kann, was der jeweilige Anleger bereits eingezahlt hat“.

„Bestätigt wird unsere Auffassung“, so Rechtsanwalt Looser „beispielsweise durch ein Urteil des Landgerichts Dresden (Urteil vom 23.12.2003, Az.: 10-O-2469/03) sowie durch das Landgericht Koblenz (10 O 490/06), dass entschied, dass es sich bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen nicht um eine Kommanditbeteiligung, sondern um ein partiarisches Darlehen nach § 488 BGB handelt.“

CSA: MITTELBARE KOMMANDITBETEILIGUNGEN

CSA: MITTELBARE KOMMANDITBETEILIGUNGEN

WELCHE ANSPRÜCHE HABEN ANLEGER?

Stuttgart 16.03.2008

Während noch Anfang der neunziger Jahre atypisch stille Beteiligungen von Anlageberatern und -vermittlern als das non plus ultra in Sachen Altersvorsorge angepriesen wurden, waren es in den letzten Jahren vor allem sog. mittelbare Kommanditbeteiligungen.

Zu den Gesellschaften, die (mittelbare) Kommanditbeteiligungen angeboten haben, gehören u.a. auch die Würzburger CSA Beteiligungsfonds 4 bzw. 5 AG & Co. KG (kurz: CSA). „Vielen unserer Mandanten“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „wurden die Beteiligungen an der CSA als ideale Anlage zur Altersvorsorge empfohlen, mit der man darüber hinaus auch noch Steuern sparen könne“.

Ebenso wie atypisch stille Beteiligungen sind jedoch auch mittelbaren Kommanditbeteiligungen mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden; die Eignung von atypisch stillen Beteiligungen zur Altersvorsorge wurde dementsprechend bereits von mehreren Oberlandesgerichten (OLG) verneint.

Auf die mit der Anlage verbundenen Risiken müssen Berater die potentiellen Anleger im Rahmen der Anlageberatung hinweisen. „Ist dies nicht geschehen“, so Rechtsanwalt Seifert weiter „kann hierin eine fehlerhafte Beratung liegen. Eine Pflichtverletzung des Beratungsvertrages kann auch dann gegeben sein, wenn eine Kommanditbeteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfohlen wird.“

Die pflichtwidrige Falschberatung eines Anlegers führt generell zu einem Anspruch auf Schadensersatz und damit in der Regel zu einer vollständigen Rückabwicklung der Verträge. „Dass dies nun bei einer Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mittelbaren Kommanditbeteiligung nicht gelten soll, ist Mandanten oft nur schwer begreiflich zu machen“ weiß Rechtsanwalt Hansjörg Looser.

Nach der derzeit in der Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht sollen nämlich auf mittelbare Kommanditbeteiligungen die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sein. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wird eine bereits in Vollzug gesetzte Gesellschaft, der kein - oder ein nichtiger Gesellschaftsvertrag - zu Grunde liegt, dennoch für die Vergangenheit als wirksam und nur für die Zukunft als „verzichtbar“ angesehen. 

Folge ist, dass die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nicht rückabgewickelt werden, sondern vielmehr eine Liquidation stattfindet. Der Gesellschafter erhält dann beim „Ausscheiden“ aus der Gesellschaft (nur) das so genannte Auseinandersetzungsguthaben; dies ist der Wert, den sein Gesellschaftsanteil zum Zeitpunkt des „Ausscheidens“ tatsächlich hat.

Dieser kann unter Umständen deutlich unter dem liegen, was der Anleger auf seine gezeichnete Einlage tatsächlich einbezahlt hat.   „Auch die CSA“ so Rechtsanwalt Looser weiter „wendet bei den von uns vertretenen Mandanten, für die wir Schadensersatzansprüche geltend machen, regelmäßig ein, dass bei den mittelbaren Kommanditbeteiligungen die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sei und der Anleger daher - wenn überhaupt - nur das Auseinandersetzungsguthaben verlangen könne.

Die CSA beruft sich dabei u.a. auf ein Urteil des BGH (Urteil vom 19.07.2004, Az.: II ZR 354/02), indem diese Auffassung scheinbar inzident bestätigt wird“.

Nach Ansicht von BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist die Rechtsauffassung der CSA jedoch falsch: „Denn das Urteil des BGH“, so Rechtsanwalt Seifert betrifft den Fall, dass der Gesellschafter (unmittelbarer) Kommanditist einer Gesellschaft geworden ist.

In den Fällen der CSA ist dies jedoch i.d.R nicht der Fall: Die Anleger der CSA werden überwiegend (nur) mittelbare Kommanditisten. Das heißt, ihre gesellschaftsrechtliche Stellung wird von einem Treuhänder ausgeübt, der alle mittelbaren Kommanditbeteiligungen „hält und deren Rechte ausübt“. 

„Wir meinen daher“, so Rechtsanwalt Looser „dass auf die mittelbaren Kommanditbeteiligungen der CSA die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden ist. Unseres Erachtens entspricht die Stellung der mittelbaren Kommanditisten vielmehr der von reinen Kapitalgebern.

Die mittelbare Kommanditbeteiligung muss unseres Erachtens wie ein so genanntes partiarisches Darlehen behandelt werden. Das hat zur Folge, dass bei der Rückabwicklung alles verlangt werden kann, was der jeweilige Anleger bereits eingezahlt hat“.

„Bestätigt wird unsere Auffassung“, so Rechtsanwalt Seifert „beispielsweise durch Urteil des Landgerichts Dresden (Urteil vom 23.12.2003, Az.: 10-O-2469/03) sowie durch das Landgericht Koblenz (10 O 490/06), dass entschied, dass es sich bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen nicht um eine Kommanditbeteiligung, sondern um ein partiarisches Darlehen nach § 488 BGB handelt.“  

Anleger, die sich falsch beraten fühlen, sollten von einem auf dem Gebiet des Anlegerrechts erfahrenen Anwalt im Rahmen einer Erstberatung prüfen lassen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner möglicherweise vorgegangen werden kann.  

CSA

CSA

AUCH MITTELBARE KOMMANDITISTEN WOLLEN IHRE BETEILIGUNGEN BEENDEN!

Stuttgart 15.01.2007

Nicht nur Anleger mit sog. atypisch stillen Beteiligungen, sondern auch immer mehr sog. mittelbare Kommanditisten wollen ihre Beteiligung beenden.

Während die Gesellschaften der „Frankonia-Gruppe“ sog. atypisch stille Beteiligungen z.B. an der Frankonia Sachwert AG und der Frankoniawert AG (jetzt: Deltoton AG) angeboten haben, konnte man sich an der Würzburger CSA (Beteiligungsfonds IV und 5) (auch) als sog. mittelbarer Kommanditist beteiligen.

Die Unterschiede zwischen diesen beiden Beteiligungsformen liegen vor allem im rechtlichen Bereich: Während sich der atypisch still Beteiligte (nur) mit seinem Vermögen direkt an der Gesellschaft beteiligt, ist der mittelbare Kommanditist darüber hinaus Gesellschafter der Gesellschaft.

Für den Anleger hingegen gleichen sich die beiden Beteiligungsformen weitgehend, insbesondere auch in Bezug auf die mit ihnen verbundenen Risiken: So besteht bei beiden Beteiligungsformen grundsätzlich das Risiko des Totalverlustes. Darüber hinaus haftet der Anleger bei beiden Beteiligungsformen grundsätzlich bis zur Höhe seiner Gesamteinlage für mögliche Verluste der Gesellschaft.  

Im Ergebnis sind damit sowohl atypisch stille Beteiligungen, als auch mittelbare Kommanditbeteiligungen zur Altersvorsorge grds. ungeeignet.

Für die atypisch stillen Beteiligungen wurde dies auch bereits mehrfach gerichtlich festgestellt. So kam beispielsweise das OLG München in seinem Urteil vom 29.05.2006 zu der Überzeugung, dass atypisch stille Beteiligungen grundsätzlich nicht als Mittel zu Altersvorsorge geeignet sind.

Ebenso hatte bereits das Landgericht Stuttgart in einem rechtskräftigen Urteil vom 14.12.2004 festgestellt, dass es sich bei einer atypisch stillen Beteiligung um eine spekulative Unternehmensbeteiligung handelt, die nicht für eine sichere Altersvorsorge geeignet ist, weil der Verlust des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust droht.

Sofern der atypisch still Beteiligte nicht auf diese Risiken hingewiesen wurde, steht ihm ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages und damit auf Rückgewähr der von ihm bisher geleisteten Einlagen zu.

Anders sieht es hingegen bei einer mittelbaren Kommanditbeteiligungen aus:

Nach derzeit herrschender Rechtsprechung sind auch auf diese die Grundsätze der sog. fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden mit der Folge, dass der Anleger als Schadensersatz nicht die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann. Vielmehr erhält der Kommanditist das sog. Auseinandersetzunsguthaben. Damit aber richtet sich die Höhe seines Schadensersatzes nach dem Wert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt der Kündigung.  

„Allerdings“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „sind bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen ebenfalls grundsätzlich Schadensersatzansprüche auch gegen die Initiatoren der Gesellschaft bzw. gegen die Anlageberater denkbar, und zwar in voller Höhe der Einlage.“

Aktuelles
23.04.2024

Die d.i.i. Investment GmbH ist insolvent. Auf Antrag der Finanzaufsicht BaFin wurde am 22. April 2024 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft am Amtsgericht Frankfurt eröffnet (Az.: 810 IN 468/24 D). Die d.i.i. Investment GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der ebenfalls insolventen d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG.
18.04.2024

Kriminelle haben eine neue Betrugsmasche beim Online-Banking - das sog. Skimming 2.0. Bankkunden müssen aufpassen, dass sie nicht Opfer dieser Masche werden.
17.04.2024

Die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG befindet sich bekanntlich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Dass es nicht bei der Insolvenz der Dachgesellschaft bleiben würde, war zu befürchten. Nun hat die d.i.i mit Pressemitteilung vom 16. April 2024 mitgeteilt, dass sie in Kürze auch für den Fonds d.i.i. 14. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG Insolvenzantrag stellen wird.
12.04.2024

Der Wärmepumpenhersteller B4H Brennstoffzelle4Home GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Cottbus hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 8. April 2024 eröffnet (Az.: 63 IN 130/24). Die Insolvenz betrifft auch die Anleger der Anleihe, die nun um ihr investiertes Geld fürchten müssen.
10.04.2024

Kurz vor Ostern hatte die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG Insolvenzantrag gestellt. Am 9. April 2024 hat das Amtsgericht Frankfurt das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 810 IN 397/24 D). Da nicht nur für die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG, sondern auch für mehrere Tochtergesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass in Kürze weitere Insolvenzverfahren vorläufig eröffnet werden.
09.04.2024

Die MARO Genossenschaft für selbstbestimmtes und nachbarschaftliches Wohnen ist insolvent und hat am 15. März 2024 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Das Amtsgericht München hat dem Antrag entsprochen. Zudem hat das AG München am 27. März 2024 das vorläufige Insolvenzverfahren über die MARO Projektentwicklungsgesellschaft eröffnet.