AKURA
AKURA
Stuttgart, 16.02.2011
Nachdem sich in den letzten Wochen für die AKURA-Anleger die Ereignisse überschlagen haben (Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Verantwortliche wegen des Verdachts des schweren Betruges), wurde nunmehr bekannt, dass mit Datum vom 14.02.2011 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Vermögen der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG aus Würzburg eröffnet wurden.
Die Aktenzeichen des Insolvenzgerichts lauten: IN 65/11 und IN 66/11. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Würzburger Rechtsanwalt Frank Hanselmann bestellt. Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte:
„Wir betreuen seit Jahren erfolgreich Anleger, die sich von der AKURA falsch beraten fühlten. So wurden den meisten Anlegern die atypisch stillen Beteiligungen oder die Genussrechte als ein zur Altervorsorge geeignetes Anlageprodukt empfohlen. In vielen Fällen wurden die Anleger von ihren Beratern sogar dazu überredet, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen, um die Rückkaufswerte dann in die AKURA zu investieren. Schließlich haben wir für eine Anlegerin vor dem Landgericht Bad Kreuznach erfolgreich gegen die AKURA Kapital Management AG geklagt“.
Vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen Verantwortliche aus dem Umfeld der AKURA strafrechtlich ermittelt, halten wir die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen weiter für angezeigt. Zudem müssen die betroffenen Anleger jetzt beachten, dass bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle keine Fehler gemacht werden.
Wird nämlich nur eine Forderung aus einer atypisch stillen Beteiligung oder aus Genussrechten zur Tabelle angemeldet, so dürfte diese Forderungsanmeldung in der Regel nur nachrangig berücksichtigt werden, d. h. in diesem Fall wäre mit einer Insolvenzquote nur dann zu rechnen, wenn vorab sämtliche andere Gläubiger befriedigt worden wären.
Dies ist in einem Insolvenzverfahren praktisch ausgeschlossen. Vielmehr sollten Anleger darauf achten, dass bei der Insolvenzanmeldung unter entsprechender Begründung eine Schadensersatzforderung angemeldet wird. Sämtlichen AKURA-Anlegern ist mithin zu raten, sich von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um dabei zu klären, welches weitere Vorgehen angezeigt ist.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Marcel Seifert
AKURA II.
AKURA II.
Stuttgart, 22.10.2009
Einer AKURA II – Anlegerin (Genussrechte) wurde mit Urteil vom 02.09.2009 vom Landgericht Bad Kreuznach Schadensersatz zugesprochen. Das Landgericht Bad Kreuznach sprach der Klägerin in dem von der Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren sämtliche Zahlungen, die sie bislang an die AKURA II. Kapital Management AG geleistet hat, als Schadensersatz zu. Zudem muss die Anlegerin keine weiteren Raten mehr zahlen (Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 02.09.2009, Az.: 3 O 165/08, noch nicht rechtskräftig).
Die Anlegerin ist im Vorfeld der Beteiligung von einem Berater, der im Namen der Europäischen Finanzgruppe aufgetreten ist, beraten worden. Zielsetzung der Anlegerin war es, eine sichere Vermögensanlage zu tätigen und keine Risiken einzugehen. Gegenüber dem Berater hat sie dies zum Ausdruck gebracht.
Das Landgericht Bad Kreuznach kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Anlegerin weder über die streitgegenständlichen Genussrechte an sich, noch über deren Risiken aufgeklärt wurde, so dass ihre Anlageziele nicht berücksichtigt wurden.
Die AKURA II. Kapital Management AG versuchte zwar dahingehend zu argumentieren, dass die Anlegerin schließlich im Zeichnungsschein unterschrieben habe, dass sie eine Anlage erwirbt, welche mit einem Teil- oder gar Totalverlustrisiko einhergeht. Aus diesem Umstand wollte die AKURA II. Kapital Management AG ein Mitverschulden der Anlegerin herleiten.
Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Auch diesen Einwand hat das Landgericht Bad Kreuznach nach unserer Auffassung zurecht nicht gelten lassen. Es hat sich unserer Argumentation angeschlossen, dass ein Mitverschulden gerade nicht vorliegt, denn der Berater hätte erkennen müssen, dass sich die Anlegerin auf seine Angaben verlässt und nur deswegen die Schriftstücke ohne nähere Prüfung unterschreibt.“
Anleger, die über die tatsächlichen Risiken von atypischen Beteiligungen und Genussrechten nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung klären lassen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Marcel Seifert
AKURA und AKURA II
AKURA und AKURA II
Stuttgart, 11.01.2008
Die AKURA Kapital Management AG und die AKURA II Kapital Management AG aus Würzburg bieten atypisch stille Beteiligungen für Kleinanleger an. Die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter an einer der AKURA Gesellschaften beteiligen, können dabei wählen, ob sie ihre Einlageverpflichtung ratenweise oder per Einmalzahlung erfüllen. Die Anleger verpflichten sich, der AKURA das Kapital mindestens 10 Jahre zur Verfügung zu stellen.
Das Emissionsvolumen der AKURA beträgt € 12, 5 Millionen, das der AKURA II € 25 Millionen. Das von den atypisch still Beteiligten eingesammelte Kapital soll in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapieren angelegt werden. Im Prospekt wird eine Gewinn-Zielvorgabe von 8 % bis 12 % angegeben. Als Mitunternehmer sind die Anleger jedoch nicht nur am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, sondern auch am Verlust.
„Vielen Anlegern“, so die Erfahrung von Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „wurden die Beteiligungen von ihrem Berater als ideale Altersvorsorge (Sachwertplan) empfohlen, wofür auch die sehr lange Vertragsdauer spricht“. Rechtsanwalt Marcel Seifert ergänzt: „Nach unserer Auffassung und der vieler Verbraucherschützer eignen sich derartige Unternehmensbeteiligungen für viele Anleger gerade nicht für die Altersvorsorge.
Eine Kapitalanlage, die zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossen wird, sollte nämlich in der Regel die Voraussetzung mitbringen, dass zumindest das eingesetzte Kapital abgesichert ist! Dies ist bei einer atypisch stillen Beteiligung hingegen nicht der Fall. Das Geld ist nicht wie bei Bankanlagen gesichert: weder gehört die AKURA/AKURA II dem Einlagensicherungsfonds, noch der Entschädigungseinrichtung der Banken an. Im Insolvenzfall würde der Anleger daher mit Ausnahme des Anspruchs auf eine (meist geringe) Quote sein ganzes Geld verlieren“.
Mittlerweile ist die AKURA dazu übergegangen, den Anlegern anstelle der atypisch stillen Beteiligungen so genannte Genussrechte anzubieten. „Von mehreren Anlegern wurden uns Flyer vorgelegt, in denen die Genussrechte mit dem Slogan ‚Vitamine für Ihr Geld’ und ‚Grunddividende 6,25 %’ beworben werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Genussrechte der AKURA gemäß den Genussrechtsbedingungen so ausgestaltet sind, dass sie den selben Risiken unterliegen, wie die atypischen Beteiligungen, insbesondere daher auch dem Totalverlustrisiko.
Anleger, die über die tatsächlichen Risiken nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Marcel Seifert