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EN Storage GmbH: Möglichkeiten der Anleger nach der Insolvenz

08.03.2017

TechnologyIn einer digitalen Welt müssen ungeheure Datenmengen verarbeitet und gespeichert werden. Insofern erschien das Geschäftsmodell des Datenspeicherspezialisten EN Storage GmbH aus Herrenberg erfolgversprechend und wohl auch für die Anleger verlockend. Jetzt ist das System abgestürzt. Das Amtsgericht Stuttgart hat am 6. März 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren über die EN Storage GmbH eröffnet (Az.: 6 IN 190/17).

Mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist ein neuer Tiefpunkt in den Entwicklungen rund um die EN Storage GmbH erreicht. Anlegern des Unternehmens dürfte schon seit Tagen ein mulmiges Gefühl beschlichen haben. Denn Ende Februar wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart in Sachen EN Storage GmbH ermittelt. Es bestehe der Anfangsverdacht des Betrugs. Nach Medienberichten soll es dabei um falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft gehen. Wer auf der Webseite der EN Storage GmbH nach Informationen suchte, schaute nur noch in die Röhre. Der Geschäftsbetrieb wurde kurz nach den Durchsuchungen der Geschäftsräume eingestellt und nun folgte der Insolvenzantrag.

„Anleger müssen nun das Schlimmste befürchten. Sollte sich der Betrugsverdacht bestätigen, droht ein neuer Skandal am Kapitalmarkt. Verlierer wären wieder einmal die Anleger, wenn sie nicht entsprechende rechtliche Maßnahmen ergreifen, um sich gegen die drohenden Verluste zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart.

Die EN Storage GmbH galt im Grunde genommen als Vorzeigeunternehmen der IT-Branche und erhielt unter anderem hervorragende Ratings. Allerdings hatte die Finanzaufsicht BaFin ihr schon 2014 das Einlagengeschäft untersagt, da die erforderliche Erlaubnis dafür nicht vorgelegen hatte. Zur Finanzierung ihres Geschäfts sammelte die EN Storage GmbH dann auf anderem Weg Geld bei Anlegern ein und emittierte verschiedene Inhaber-Teilschuldverschreibungen (WKN: A161YY, ISIN: DE000A161YY0 / WKN: A2BPU8, ISIN: DE000A2BPU81 / WKN: A2BPVQ, ISIN: DE000A2BPVQ2). Das Geld der Anleger steht nun im Feuer.

„Sollte es zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens kommen, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Wie hoch die Insolvenzquote ausfällt, ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängig. In einem Insolvenzverfahren müssen Anleger allerdings regelmäßig mit erheblichen Verlusten rechnen. Dennoch sollten Forderungen natürlich angemeldet werden, wenn es soweit ist“, so Rechtsanwalt Seifert.

Neben dem Insolvenzverfahren können Anleger aber auch weitere rechtliche Maßnahmen ergreifen, um den drohenden Verlusten entgegenzutreten. Insbesondere kommt dabei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht. „Forderungen können in alle Richtungen geprüft werden. Anspruchsgegner können sowohl die Unternehmensverantwortlichen und Wirtschaftsprüfer als auch die Anlageberater und Vermittler sein“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

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