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EEV AG insolvent – Anleger müssen ihre Ansprüche sichern

02.12.2015

Nur wenige Tage nachdem das Amtsgericht Meppen das vorläufige Insolvenzverfahren über die EEV Bioenergie GmbH & Co. KG eröffnet hat (Az.: 9 IN 210/15), ist auch die Muttergesellschaft EEV AG pleite. Hier wurde das vorläufige Insolvenzverfahren am 27. November eröffnet (Az.: 9 IN 213/15).

 

„Leider war diese Entwicklung schon absehbar. Für die Anleger der EEV AG bedeutet die Insolvenz, dass ihnen der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen kann. Um das zu verhindern, sollten die Anleger aktiv werden“, sagt Rechtsanwältin Melanie Hohl, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche geschädigte Anleger der EEV AG vertritt.

 

Die Anleger sind schon länger beunruhigt. Ihre Gelder flossen in zwei Projekte der EEV AG: In den Offshore-Windpark „Skua“ in der Nordsee und ein Biomasseheizkraftwerk in Papenburg. Da es bei dem Windpark Schwierigkeiten mit der Genehmigung gab, war das Heizkraftwerk die wichtigste Finanzierungsquelle. Allerdings wurde im September bekannt, dass das Amtsgericht Papenburg schon im Mai die Zwangsversteigerung angeordnet hat. Vor einigen Tagen folgte dann der Insolvenzantrag der Betreibergesellschaft EEV Bioenergie GmbH & Co. KG. Da wunderte es nicht, dass wenig später auch die Muttergesellschaft, die EEV Erneuerbare Energie AG Insolvenz anmeldete. Das bedeutet, dass insgesamt rund 26 Millionen Euro Anlegergelder „im Feuer stehen“.

 

Sollte ausreichend Insolvenzmasse zur Verfügung stehen, um das reguläre Insolvenzverfahren zu eröffnen, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden. Allerdings werden Genussrechte und Nachrangdarlehen im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, d.h. zunächst werden die Forderungen der übrigen Gläubiger bedient. Rechtsanwältin Hohl: „Daher gilt es, aus den nachrangigen erstrangige Forderungen zu machen. Das ist aber nur mit einer besonderen und fundierten Begründung möglich. Dennoch sollte dieser Weg beschritten werden, damit die Anleger in einem möglichen Insolvenzverfahren nicht leer ausgehen.“ Hilfreich ist es auch, die Interessen der Anleger zu bündeln und einen Vertreter in den Gläubigerausschuss zu wählen, der die Forderungen der Anleger dann mit starker Stimme vertreten kann.

 

Die Anleger sollten ihre Hoffnungen aber nicht nur auf ein mögliches Insolvenzverfahren setzen, sondern parallel auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Diese können aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger im Beratungsgespräch nicht umfassend über die Risiken aufgeklärt wurden. Darüber hinaus können zumindest die Zeichner der Genussrechte möglicherweise auch Ansprüche aus Prospekthaftung geltend machen, sofern die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig oder fehlerhaft waren.

 

Da auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts auf Anlagebetrug ermittelt, können sich daraus möglicherweise noch weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben. „Die Anleger sollen jetzt in jedem Fall handeln, um ihre Forderungen durchzusetzen“, so Rechtsanwältin Hohl.

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