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EEV AG: Anleger müssen voraussichtlich auf Zinsen verzichten

07.07.2015

Die Anleger der Erneuerbare Energien Versorgung AG (EEV AG) werden in diesem Jahr voraussichtlich keine Zinsen erhalten. Das berichtet u.a. der NDR. Demnach steckt das Energieunternehmen in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten.

Rund 25 Millionen Euro haben ca. 2400 Anleger in die EEV AG gesteckt. Das Geld dient der Finanzierung eines Biomasseheizkraftwerks und eines Offshore-Windparks in der Nordsee. Nicht nur die Investition in umweltfreundliche Energiegewinnung klang in den Ohren vieler Anleger gut – auch die Renditeaussichten von bis zu 9 Prozent waren verlockend. Doch auf eine Rendite müssen die Anleger in diesem Jahr wohl verzichten.

Nach Angaben des NDR hat die EEV AG die Anleger darüber in einem Rundschreiben informiert, dass das Geschäftsjahr 2014 vermutlich ohne Gewinne abgeschlossen wurde. Ursächlich dafür seien, dass weniger Geld bei den Anlegern eingesammelt wurde als erwartet und die erforderlichen Reparaturmaßnahmen beim Biomasseheizkraftwerk. Folge ist, dass die Anleger wahrscheinlich keine Ausschüttungen erhalten werden.

„Die Probleme dürften aber noch viel tiefer gehen. Denn die Zukunft des geplanten Windparks in der Nordsee ist weiter fraglich“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Denn der Windpark soll in einem Übungsgebiet der Marine entstehen – und die will dieses Gebiet wohl nicht aufgeben. „Selbst wenn es hier noch zu einer Einigung kommen sollte, ist die Zukunft des Projekts fraglich. Denn der Ausbau von Offshore-Windparks soll nach Willen der Bundesregierung eingeschränkt werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Wie der NDR berichtet, plant die Bundesnetzagentur daher zahlreiche Windparkprojekte in den kommenden 15 Jahren nicht ans Netz anzuschließen. Davon wäre dann voraussichtlich auch der EEV-Windpark betroffen. „Dann könnte das gesamte Geschäftsmodell ins Wanken geraten und das Geld der Anleger verloren sein“, befürchtet Rechtsanwalt Seifert. Darüber hinaus ermittelt die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach wie vor wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug.

Anleger, die angesichts dieser Entwicklung um ihr Geld fürchten, können den Ausstieg aus der Beteiligung prüfen lassen. „In Betracht kommen Schadensersatzansatzsprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospektfehlern. Denn die Anleger hätten über die Risiken ihrer Geldanlage auch umfassend aufgeklärt werden müssen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen hier eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.


 

IVG EUROSELECT 14 - ERFOLG FÜR ANLEGERIN GEGEN COMMERZBANK VOR DEM LG BERLIN

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil – bislang nicht rechtskräftig – einer Anlegerin, vertreten durch BRÜLLMANN Rechtsanwälte, vollumfänglich den Schaden aus der Beteiligung an dem IVG 14, auch „The Gherkin“ genannt, zugesprochen.

Das Gericht ist vorliegend der Argumentation der Klägerseite gefolgt und hat der Anlegerin nach deren Anhörung im Gerichtstermin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugesprochen und eine ordnungsgemäße Aufklärung durch die Commerzbank verneint. Die Banken haben durch die Vermittlung der IVG 14 Beteiligung 12 % Rückvergütung bezogen auf die gezeichnete Einlage erhalten. Hierüber muss, so die Rechtsprechung, die Bank richtig und vollständig aufklären und zwar ungefragt. Dies ist in dem zu entscheidenden Fall weder mündlich noch schriftlich erfolgt, wie das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 18.03.2015 festgestellt hat. Nach den uns vorliegenden Informationen vieler Anleger erfolgte in der Regel keine mündliche Aufklärung durch die Berater der Banken über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Rückvergütungen der Bank.

Insbesondere führt das Landgericht Berlin aus, konnte keine Aufklärung durch den Emissionsprospekt des Fonds erfolgen, da dieser insoweit fehlerhaft ist. Hierbei ist festzuhalten, dass dies für alle Anleger des Fonds gleichermaßen gilt. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus:

„Der Emissionsprospekt benennt die Beklagte nicht ausdrücklich als Empfängerin einer Vertriebsprovision. Auch die Angaben, in welcher Höhe genau der Beklagten Provisionen zufließen, fehlt. Eine hinreichende Aufklärung über den bestehenden Interessenkonflikt ist damit nicht erfolgt.“

Auch seien die Ansprüche der Anlegerin nicht verjährt, so das Landgericht Berlin. Und führt hierzu aus:

„Der Anspruch ist nicht verjährt. Eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht dargetan. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin von der Berichterstattung über die „Kick-back“-Entscheidung des Bundsgerichtshofs Kenntnis genommen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend wäre, ob und wann die Klägerin Kenntnis von der konkreten Zahlung an die Beklagte hatte. In dieser Hinsicht ist nicht erkennbar, was der Klägerin zum Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden soll.“

BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die zahlreiche Anleger gegen die beratenden Banken (v. a. die Deutsche Bank und Commerzbank, auch als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank) bereits außergerichtlich und gerichtlich vertreten, raten Anleger sich von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, ob Schadensersatzansprüche möglich sind. Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen hier eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.


IVG IMMOBILIENFONDS EUROSELECT 14 – „THE GHERKIN“

Beim Immobilienfonds EuroSelect 14 – “The Gherkin” handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, welcher im Jahre 2007 von der Bonner IVG Immobilien AG aufgelegt worden ist. Die Beteiligung des Fonds bezieht sich auf ein überaus markantes Londoner Bürogebäude, welches wegen seines Erscheinungsbildes als „Essiggurke“ – auf Englisch „The Gherkin“ – bezeichnet wird. Insgesamt beteiligt sich dieser Fonds mit einem Eigenkapital von 157,7 Mio. GBP (ohne Agio) an dem vom Stararchitekten Sir Norman Foster entworfenen Bürogebäude, das mittlerweile als eines der Wahrzeichen Londons gilt.

Das hier erwähnte Eigenkapital wurde von den insgesamt rund 9.000 Anlegern aufgebracht. Initiator dieser Kapitalanlage – so wurde das Anlageobjekt beworben - sei eines der erfolgreichsten europäischen Immobilienunternehmen mit langjähriger Erfahrung, insbesondere auch auf dem Londoner Immobilienmarkt. Der Standort London – so wurde es den Anlegern nach der Erfahrung vom BRÜLLMANN Rechtsanwälte regelmäßig vermittelt – zeichne sich durch einen boomenden Arbeitsmarkt mit stabilem Wachstum aus.

Demgemäß wurde die Anlage als absolut sicher dargestellt. Es wurde weiter an die potenziellen Anleger vermittelt, dass das Gebäude mit 94 % fast vollständig vermietet sei und dass ausschließlich Mietverträge mit äußerst bonitätsstarken Mietern abgeschlossen worden seien. Zudem wurde die Anlage vielen Anlegern neben der angepriesenen „absoluten Sicherheit“ auch noch aus steuerlicher Sicht empfohlen.

Welche aktuellen Probleme sind mit dem geschlossenen Immobilienfonds „The Gherkin“ zu verzeichnen?

Zunächst ist an dieser Stelle das Währungsrisiko durch die Finanzierung in Schweizer Franken (CHF) zu erwähnen. Denn ein Teil der von dem Fonds aufzunehmenden Kredite wurden in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen. Dieser Umstand hat den Fonds zusätzlich mit einem erheblichen Währungs-/ Wechselkursrisiko belastet. Die anhaltende Schwächung des britischen Pfunds (GBP) und die gleichzeitige Stärke des CHF haben zu einem nachhaltigen Anstieg der in GBP zu berechnenden Gesamtkreditbelastung geführt. Somit haben sich auch die noch – ebenfalls in GBP – zu zahlenden Zinsen erheblich erhöht.

Weiterhin spielen bei „The Gherkin“ die Schwankungen des Immobilienwertes eine große Rolle. Der Londoner Gewerbeimmobilienmarkt ist bekannt dafür, dass er erheblichen Nachfrageschwankungen unterliegt, welche sich unmittelbar auf den Mietzins und damit auch auf den Wert der hier benannten Immobilie auswirkt.

Schließlich kommt es aufgrund der vorgenannten Faktoren zu einer Verletzung der sogenannten „Wertsicherungsklausel“ („loan-to-value“), welche mit dem kreditgebenden Bankenkonsortium, bestehend aus der Bayern LB, der Deka, der Helaba, der LBBW und der ING Bank, vereinbart wurde. Durch die Verletzung dieser Klausel darf das Kreditinstitut die Erhöhung von Rücklagen oder eine Sondertilgung verlangen und Ausschüttungen an die Anleger widersprechen. Möglich wäre auch eine Kündigung des Darlehens.

Wegen dieser Szenarien ist die Situation für die betroffenen Anleger äußerst unbefriedigend. Sollten die Banken das Darlehen kündigen und fällig stellen, droht den Anlegern unter Umständen sogar der Totalverlust. Der Umstand, dass die Banken selbst unterschiedliche Vorstellungen haben, wie mit der Verletzung der loan-to-value Klausel zu verfahren ist, macht die Situation für die Anleger noch schlimmer.  

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte betreut bereits mehrere hundert Anleger. Nach aktueller Einschätzung liegt es bei diesem Fonds so, dass im Rahmen der Beratung ausschließlich die Vorteile und die Sicherheit der Anlage hervorgehoben wurden. Tatsächlich bestehende Risiken der Anlage wurden schlicht übergangen. Tatsächlich existieren jedoch viele Risiken, auf die jeder Anlageberater hätte hinweisen müssen. „Ist dies nicht geschehen“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „stehen dem Anleger gleichfalls Schadensersatzansprüche zu. Dies wurde bereits durch zahlreiche Urteile zugunsten geschädigter IVG Anleger bestätigt“.

Betroffenen Anlegern ist wegen der derzeitigen Situation dringend zu empfehlen, ihren Fall von einer auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei prüfen zu lassen.

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