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Durch Widerruf Ausstieg aus der Lebensversicherung

17.11.2021

Um im Alter keine finanziellen Sorgen zu haben, spielte die Lebensversicherung in den Planungen vieler Menschen eine wichtige Rolle. Doch inzwischen sind viele Versicherungsnehmer von der Wertentwicklung ihrer Lebensversicherung enttäuscht. Ob sie die geeignete Geldanlage ist, um finanzielle Löcher im Ruhestand zu stopfen, ist in vielen Fällen fraglich. Eine Kündigung der Police ist häufig aber keine Option, da sie mit finanziellen Verlusten verbunden ist.

Eine lukrative Möglichkeit aus der Lebensversicherung auszusteigen, ist der Widerruf bzw. der Widerspruch. „Der Widerspruch ist auch dann noch möglich, wenn der Vertrag schon gekündigt wurde oder der Versicherer den Rückkaufswert schon ausgezahlt hat“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11) deutlich gemacht, dass der Widerruf einer Lebens- oder Rentenversicherung noch Jahre nach Abschluss der Police möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden ist. Dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt, so dass der Widerspruch noch Jahre später möglich ist. Folge ist, dass der Versicherungsnehmer die Rückzahlung seiner geleisteten Prämien verlangen kann. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz sowie für die abgeführten Kapitalertragssteuern und den Solidaritätszuschlag wird ein Betrag abgezogen. Die Abschluss- oder Verwaltungskosten müssen hingegen allein vom Versicherer getragen werden.

Dadurch ist der Widerspruch der Lebensversicherung finanziell in der Regel deutlich lukrativer als die vorzeitige Kündigung der Police. Denn bei der Kündigung erhält der Versicherungsnehmer nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert.

Der Widerspruch einer Lebensversicherung ist besonders häufig bei Verträgen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, möglich. Merkmal dieser Verträge ist, dass der Verbraucher die notwendigen Versicherungsbedingungen und Informationen, auch zu ihrem Widerspruchsrecht, erst mit dem Versicherungsschein erhalten haben. Eine Regelung in diesen Verträgen besagte, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Der EuGH hat diese Klausel 2013 für unwirksam erklärt.

Ein typischer Fehler, der zum Widerspruch der Lebensversicherung berechtigten, ist z.B., dass die Widerspruchsbelehrung nicht oder nicht deutlich genug hervorgehoben wurde. Andere Fehler betreffen die Frist oder die Form des Widerspruchs.

Der Widerspruch ist auch bei Lebensversicherungen möglich, die nicht nach dem Policen-, sondern nach dem sog. Antragsmodell geschlossen wurden. Hier hat der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen schon bei Stellung des Versicherungsantrags erhalten. Auch in diesen Fällen musste der Versicherer den Verbraucher deutlich über sein Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht informieren.

Bank- und Kapitalanlagerecht, Versicherungsrecht

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