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DELTOTON

WICHTIGES URTEIL FÜR ATYPISCH STILLE GESELLSCHAFTER!

Stuttgart 19.02.2007

Die Ungewissheit hat ein Ende! Mit seinem Urteil vom 23.01.2007 hat der XI. Zivilsenat endlich die Frage geklärt, ab wann Schadensersatzansprüche verjähren, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind.

Seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002 war in der Literatur und Rechtsprechung nämlich umstritten, wann bei diesen sog. Altfällen die 3-jährige Verjährung beginnt - erst ab Kenntnis vom Schaden, wie nach dem neuen Recht, oder kenntnisunabhängig, wie nach dem alten Recht.

Grund hierfür war eine unglückliche Formulierung des Gesetzgebers in der entsprechenden Übergangsvorschrift. Beide Ansichten wurden in den letzten Jahren - auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung - vertreten.

Zwar kristallisierte sich mit der Zeit heraus, dass die herrschende Meinung einen kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn bevorzugte. Dennoch gab es auch vereinzelt Urteile, in denen von einem kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn ausgegangen wurde.

Nach dieser Auffassung waren sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verträgen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, spätestens zum 31.12.2004 verjährt.

Es verwundert daher nicht, dass auch die Deltoton AG in letzter Zeit, wenn Schadensersatzansprüche aus Verträgen geltend gemacht wurden, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, vermehrt eine Verjährung der Ansprüche behauptete.

„Diese Verjährungseinrede“ so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „wird der Deltoton zukünftig dank des BGH-Urteils nicht mehr weiterhelfen“.

Die Bedeutung dieser Entscheidung kann daher gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Vor allem müssen nun alle Anleger, denen bisher wegen der ungeklärten Verjährungsproblematik lediglich bedingt zu einem Vorgehen geraten werden konnte, die Durchsetzung ihrer Ansprüche ernsthaft in Erwägung ziehen.

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