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DEI RISIKEN DER BETEILIGUNG!

FRANKONIA UND CSA

Stuttgart 09.04.2007

Dies wird laut Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „fälschlicherweise oft als Nachschusspflicht bezeichnet“.

Während sich Anleger an den Gesellschaften der sog. „Frankonia Gruppe“ (jetzt: Deltoton AG) als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten, war an den Gesellschaften der CSA (Beteiligungsfonds IV und 5 AG & Co. KG) eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist möglich.

So verschieden diese beiden Beteiligungsformen in ihrer rechtlichen Ausgestaltung sind, so gleich sind die mit ihnen verbundenen Risiken. Zum einen besteht sowohl bei atypisch stillen Beteiligungen, als auch bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen generell ein Totalverlustrisiko.

Zum anderen droht den Anlegern, dass sie in Höhe ihrer Gesamteinlage haften. Das heißt für einen Anleger mit einer Rateneinlage, dass er grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seine Einlage in voller Höhe zu erbringen, selbst wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich in Insolvenz geht.

Als Nachschusspflicht im eigentlichen Sinne bezeichnet man allerdings nur die Verpflichtung des Gesellschafters, anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen.

Das heißt, der Anleger muss mit dem Nachschuss letztlich mehr Geld einzahlen, als ursprünglich vertraglich vereinbart. Eine Nachschusspflicht besteht jedoch nur, wenn sie ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

„Die Haftung der Anleger bis zur Höhe der Gesamteinlage“ so Rechtsanwalt Marcel Seifert „sowie das Totalverlustrisiko machen beide Beteiligungen zu sehr riskanten Anlageformen, die als solche, vor allem für die Altersvorsorge gänzlich ungeeignet sind“.  

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