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Corona: Regierung will Konkursanmeldepflicht aussetzen

17.03.2020

Im Rahmen des Hilfspaketes für die deutsche Wirtschaft können durch Corona geschädigte Unternehmen unter gewissen Umständen die Anmeldung der Zahlungsunfähigkeit herauszögern. Die Bundesregierung hat angekündigt, ab dem 31. März die Pflicht zur Insolvenzanmeldung auszusetzen.

Wer seine Mitarbeiter oder aktuelle Rechnungen durch die Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr bezahlen kann, der muss nicht mehr sofort Insolvenz anmelden, um sich nicht strafbar zu machen. Allerdings: Diese Befreiung gilt nur, wenn die Folgen der Zahlungsunfähigkeit ganz klar den Corona-Folgen zugeordnet werden können und gute Aussichten bestehen, dass es nach der Bewältigung der Krise wieder aufwärts geht.

„Die entsprechende gesetzliche Regelung wird vorbereitet“, teilt das Bundesjustizministerium in einer Veröffentlichung am 16.03.2020 mit und gibt weiter bekannt, dass die Aussetzung zeitlich begrenzt vorerst nur bis zum 30. September 2020 in Anspruch genommen werden kann. Verlängerungen sind möglich, wohl aber nicht über den 31. März 2021 hinaus.

Ob die Mitarbeiter eines zahlungsunfähigen Betriebes auf ihre Bezahlung vorerst verzichten müssen und ob staatliche Stellen die Fortzahlung gewährleisten, ist wohl noch unklar. Unklar ist auch, ob Mitarbeiter auch das Risiko eines dauerhaften Verlustes tragen müssen, falls die Unternehmenskrise auch nach Beendigung der Pandemie nicht abgewendet werden kann.

Vergleichbare Rettungsaktionen hatte es bereits während der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 in Deutschland gegeben. Rechtsanwalt Marcel Seifert steht ist Partner bei Brüllmann Rechtsanwälte und steht Unternehmen, die Ansprüche an das Hilfspaket der Bundesregierung anmelden wollen, gern zur Verfügung.

 

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Aktuelles
01.03.2023

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.
16.11.2022

Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen aussprechen, nachdem ihm das Vorliegen der Kündigungsgründe bekannt geworden ist. Die Frist wird erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Person in dem Unternehmen, die zur Kündigung berechtigt ist, Kenntnis von allen kündigungsrelevanten Umständen erhalten hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2022 entschieden (Az. 2 AZR 483/21).
15.11.2022

Arbeitszeitbetrug kann Grund für eine Kündigung sein. Videoaufnahmen sind in der Regel jedoch keine geeignete Methode, um einem Arbeitnehmer den Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 6. Juli 2022 entschieden (Az.: 8 Sa 1148/20). D
02.11.2022

Nur wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, darf der ehemalige den neuen Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Kenntnis setzen. Ohne einen solchen Grund überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2022 klar (Az.: 6 Sa 54/22).
19.10.2022

Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung stehen sich nicht unvereinbar gegenüber. Das stellte das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 11. Juli 2022 klar (Az.: 4 TaBV 9/22). Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit vom Arbeitgeber eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.
18.10.2022

Um das Arbeitsklima ist es nicht immer zum Besten bestellt. Das kann dazu führen, dass Mitarbeiter die Entlassung eines Kollegen fordern oder anderenfalls selbst kündigen wollen. Für den Arbeitgeber ist das eine schwierige Situation. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13. Juli 2022 darf er den Forderungen der Belegschaft nicht ohne wichtigen Grund nachgeben und eine sog. Druckkündigung aussprechen (Az.: 2 Ca 199/22).