Rückrufservice

BGH konkretisiert Anforderungen an Patientenverfügung

25.09.2016

Viele Menschen möchten in Würde sterben. Das Leben künstlich zu verlängern, indem sie wochen- und monatelang an lebenserhaltenden Maschinen angeschlossen werden, kommt für sie nicht in Frage. Diesen Entschluss haben sie in einer Patientenverfügung bekräftigt. Für Ärzte ist die Patientenverfügung allerdings nicht unbedingt bindend, wie ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2016 zeigt (Az.: XII ZB 61/16).

 

„Dieser Beschluss bedeutet, dass tausende von Patientenverfügungen ungültig sind und Menschen ggf. auch gegen ihren Willen an Maschinen angeschlossen werden können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Denn der BGH hat entschlossen, dass die Äußerung keine lebenserhaltenden Maßnahmen erhalten zu wollen, lediglich eine Richtschnur sei, die aber keinerlei bindende Wirkung entfalte. Damit diese Bindungswirkung eintritt, muss die Patientenverfügung sehr konkret verfasst sein. Allgemeine Formulierungen wie „in Würde sterben zu wollen“ reichen nicht aus.

 

In dem konkreten Fall hatte eine Frau 2011 einen Hirnschlag erlitten und wurde über eine Magensonde ernährt und mit Medikamenten versorgt. Später erlitt die Frau mehrere epileptische Anfälle und konnte verbal nicht mehr kommunizieren. Aus den Jahren 2003 und 2011 lagen zwei identische Patientenverfügungen der Frau vor. Darin war dargelegt, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe.

 

Außerdem hatte sie einer ihrer Töchter noch eine Vorsorgevollmacht erteilt, im Sinne der Patientenverfügung alles Notwendige mit den Ärzten zu besprechen. Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne. Die bevollmächtigte Tochter und die behandelnde Hausärztin vertraten die Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Patientin entspreche. Die beiden anderen Töchter sahen das jedoch genau anders.

 

Eine Entscheidung musste letztlich der BGH treffen. Die Karlsruher Richter kamen zu der Überzeugung, dass die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“ nicht konkret genug sei. Das Gleiche gelte für den Wunsch nach einem „würdevollen Sterben“. Dass die kranke Frau einen Abbruch der künstlichen Ernährung wünsche, könne weder aus der Patientenverfügung noch aus der Vorsorgevollmacht geschlossen werden. Welche Behandlungsmethoden ausgeschlossen werden sollten, habe die Frau nicht definiert, so der BGH. Die Verfügung sei daher nicht konkret genug. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Patientenverfügung dürften zwar nicht überspannt werden. Es sei aber erforderlich, dass bestimmte Behandlungsmethoden, ärztliche Maßnahmen oder spezielle Krankheiten konkretisiert werden, stellten die Karlsruher Richter fest.

 

Dieser Beschluss dürfte nun dazu führen, dass tausende von Patientenverfügungen nicht detailliert genug formuliert sind und keine Bindungswirkung entfalten. Rechtsanwalt Gisevius: „Bestehende Patientenverfügungen und auch Vorsorgevollmachten sollten nun geprüft werden, ob sie konkret genug formuliert sind. Zu beachten ist insbesondere, ob die nicht gewünschten Maßnahmen exakt genug definiert sind, z.B. künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder Versuche der Wiederbelebung. Außerdem muss die Patientenverfügung unbedingt eigenhändig unterschrieben sein.“

 

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Sprechen Sie uns an.

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *