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Betriebsschließung in der Corona-Krise – Schadensersatzansprüche nach § 65 IfSG

04.05.2020

Nach dem Lockdown in der Corona-Pandemie mussten zahlreiche Betriebe schließen. Auch wenn inzwischen die Wirtschaft langsam wieder hochgefahren wird, ist der wirtschaftliche Schaden aufgrund der staatlich angeordneten Betriebsschließungen oder Quarantäne enorm.

Schadensersatzansprüche der betroffenen Unternehmen können sich aus § 65 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeben. Danach können bei behördlich angeordneten Maßnahmen Entschädigungsansprüche bestehen, wenn den Betroffenen ein nicht unwesentlicher Vermögensnachteil entstanden ist.

„Durch die angeordneten Maßnahmen ist vielen betroffenen Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, so dass sie Anspruch auf Entschädigung haben und § 65 IfSG in vielen Fällen greift“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

Tatsächlich haben verschiedene Gerichte bisher in unterschiedlichen Bundesländern zahlreiche Eilrechtsschutzanträge von Gewebetreibenden gegen die aufgrund der Corona-Pandemie angeordneten Betriebsschließungen aber abgewiesen. Grund ist das hoch einzuschätzende Schutzgut der Gesundheit.

Allerdings kippt diese Auffassung langsam. Denn je länger die Maßnahmen andauern, umso mehr nimmt die Ungleichbehandlung der von den Schließungen betroffenen Gewerbetreibenden zu. Zudem fehlt den Verordnungen teilweise auch das gesetzlich geforderte Maß an Bestimmtheit. Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit sind daher durchaus angebracht und werden auch schon von Gerichten bestätigt. So hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes einem Eilantrag stattgegeben und mit Beschluss vom 29.04.2020 entschieden, dass ein Sportgeschäft mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern öffnen darf (Az.: 6 L 456/20).

Wie in anderen Bundesländern auch, gibt es im Saarland eine Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Pandemie, die die Öffnung von Ladengeschäften im Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind allerdings u.a. Buchhandlungen und Fahrradgeschäfte mit einer größeren Verkaufsfläche. Die Klägerin wandte sich mit ihrem Eilantrag gegen das Verbot, ihr Sportgeschäft zu öffnen, ohne die Verkaufsfläche auf 800 qm zu reduzieren.

Der Antrag war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht des Saarlands geht davon aus, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vorliegt. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich warum die Verkaufsfläche des Sportgeschäfts auf 800 qm begrenzt werden muss, während für andere Ladengeschäfte diese Einschränkungen nicht gelten, so das Verwaltungsgericht. Rechtsanwalt Seifert: „So wie dieser Fall liegen auch viele andere und es liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.“

Je länger Betriebe auf behördliche Anordnung geschlossen bleiben müssen, umso höher werden die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, da die Folgen für die Betroffenen immer extremer und der Eingriff in ihre Rechtsgüter immer massiver wird. „Daher kommen durchaus Schadensersatzansprüche in Betracht“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte steht ihnen bei rechtlichen Fragestellungen zum Coronavirus gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

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