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Bafin warnt vor fehlenden Verkaufsprospekt: Life Forestry Switzerland - Premium Wood Land Lease

01.08.2023

Anleger, die bei der Life Forestry Switzerland AG Geld investiert haben, sollten hellhörig werden. Wie die BaFin am 27. Juli 2023 mitteilte, bietet die Gesellschaft unter der Bezeichnung „Premium Wood – Land Lease“ Vermögensanlagen in Deutschland an, ohne den dafür erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben. Damit liegt ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vor.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nur dann öffentlich angeboten werden, wenn ein von der BaFin genehmigter Verkaufsprospekt vorliegt. Die Finanzdienstleistungsaufsicht prüft, ob der Prospekt die gesetzlichen Mindestangaben enthält und ob er inhaltlich widerspruchsfrei ist. Damit ist jedoch keine Aussage zur Werthaltigkeit einer Vermögenslage verbunden.

Es ist nicht das erste Mal, dass die Life Forestry Switzerland Ärger mit der BaFin hat. So untersagte die BaFin im April 2021 das öffentliche Angebot für die Vermögensanlage „Golden Teak – Land Lease 2020“, weil kein Verkaufsprospekt vorlag, wobei die Gesellschaft im Juni 2022 Widerspruch gegen die Maßnahme eingelegt hat.

Nun bietet die Gesellschaft offenbar erneut ein Holzinvestment ohne den erforderlichen Prospekt an. Anleger dürften sich zu Recht fragen, warum die Life Forestry nicht einfach einen Verkaufsprospekt vorlegt, um Ärger mit der BaFin zu vermeiden.

Die Gesellschaft bietet Anlegern Holzinvestments in Plantagen oder einzelne Bäume an. „Solche Geldanlagen sind in der Regel langfristig angelegt und dementsprechend mit Risiken für die Anleger verbunden. Im Verkaufsprospekt müsste u.a. auch über die bestehenden Risiken vollständig und wahrheitsgemäß aufgeklärt werden. Ansonsten können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Da die Life Forestry Switzerland den erforderlichen Verkaufsprospekt nicht vorgelegt hat, hat sie in Deutschland gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen. Daraus können den Anlegern rechtliche Ansprüche erwachsen sein. „Beunruhigte Anleger können prüfen lassen, ob sie den Vertrag rückabwickeln können. Gegebenenfalls kann auch der Widerruf des Vertrags noch möglich sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Anlegern der Life Forestry Switzerland gerne eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an!

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