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Abgasskandal - Noch keine Verjährung der Schadensersatzansprüche beim EA 189

20.07.2020

Grundsätzlich ist die Sache geklärt: VW ist im Abgasskandal zu Schadensersatz verpflichtet. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. Mai 2020 klargestellt (Az.: VI ZR 252/19).  Offen ist hingegen noch die Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche bei Fahrzeugen des VW-Konzern mit dem Dieselmotor des Typs EA 189.

Die Abgasmanipulationen an Fahrzeugen von VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 flogen bekanntlich im September 2015 auf. Die geschädigten Fahrzeughalter erhielten in der Regel im Laufe des Jahres 2016 ein Rückrufschreiben. Wird vorausgesetzt, dass mit dem Erhalt des Rückrufs der Verbraucher Kenntnis von seinen Ansprüche erlangt hat, hätten Schadensersatzforderungen gegen VW nach der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist bis Ende 2019 geltend gemacht werden müssen.

Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass Schadensersatzansprüche 2020 verjährt sind. Es gibt auch die Rechtsauffassung, dass die Verjährungsfrist 2016 aufgrund der unsicheren Rechtslage noch gar nicht zu laufen begann. Die Rechtslage sei zu diesem Zeitpunkt noch so unklar gewesen, dass den Verbrauchern eine Klageerhebung noch gar nicht zumutbar gewesen sei. „Für Klarheit hat erst jetzt der BGH mit seiner Entscheidung vom 25. Mai 2020 gesorgt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Trier hat z.B. mit Urteil vom 19. September 2019 entschieden, dass die Verjährungsfrist aufgrund der ungeklärten Rechtslage noch nicht einmal begonnen habe (Az.: 5 O 417/18). So argumentierte auch das LG Duisburg und schob den Beginn der Verjährungsfrist weiter hinaus (Az.: 4 O 165/19). Auch das LG München entschied, dass erst durch das BGH-Urteil Klarheit eingetreten sei (Az.: 1 O 1822/19).

Selbst wenn sich diese Sichtweise zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 826 BGB nicht durchsetzen sollte, hat sich noch eine weitere Tür geöffnet, um Ansprüche gegen VW noch geltend zu machen: Nach § 852 BGB gibt es einen sog. Restschadensanspruch, der erst nach zehn Jahren verjährt. So wies das Amtsgericht Marburg mit Beschluss vom 16. Juni 2020 darauf hin, dass im Abgasskandal die Verjährung wohl nicht nach drei, sondern erst nach zehn Jahren eintritt (Az.: 9 C 891/19). Ähnlich äußerte sich jetzt das LG Magdeburg (Az.: 10 O 1856/19).

Rechtsanwalt Gisevius: „Es bestehen also nach wie vor gute Chancen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen.“ Das gilt erst recht für Verbraucher, die am Musterfeststellungsverfahren gegen VW teilgenommen, den angebotenen Vergleich aber ausgeschlagen haben.  Sie können ihre Ansprüche noch definitiv bis Oktober 2020 geltend machen.

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